Bundesfinanzhof Positives Steuerurteil zum häuslichen Arbeitszimmer

Nutzen Sie ein Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten, darf das Finanzamt den abziehbaren Höchstbetrag von 1.250 Euro nicht zeitanteilig auf diese Tätigkeiten aufteilen. Ist für eine Tätigkeit kein Abzug der Arbeitszimmerkosten möglich, kann der volle Höchstbetrag bei der anderen Tätigkeit steuermindernd geltend gemacht werden. So urteilte der Bundesfinanzhof.

Nutzt ein Steuerzahler ein häusliches Arbeitszimmer , muss das Finanzamt prüfen, ob die kompletten Arbeitszimmerkosten steuerlich abziehbar sind, nur der Höchstbetrag von bis zu 1.250 Euro oder kein Cent. In Voller Höhe steuerlich abziehbar sind die Arbeitszimmerkosten, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten darstellt.

Der Abzug ist auf 1.250 Euro begrenzt, wenn für eine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Kein Cent kann steuerlich abgesetzt werden, wenn der Steuerzahler irgendwo noch einen anderen Arbeitsplatz nutzen darf.

Ein Arbeitszimmer – zwei verschiedene Tätigkeiten 

Nutzt ein Steuerzahler ein Arbeitszimmer für zwei Einkunftsarten, muss das Finanzamt die eingangs erwähnte Prüfung für jede einzelne Einkunftsart überprüfen. Erfüllt ein Steuerzahler für eine Einkunftsart die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht, für die andere Tätigkeit schon, steht dem Steuerzahler dennoch der volle Abzugsbetrag von 1.250 Euro zu (BFH, Urteil v. 25.4.2017, Az. VIII R 52/13; veröffentlicht am 2.8.2017).

Beispiel: Ein selbständiger Textilreiniger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 Prozent für seinen Betrieb (Büroarbeiten) und zu 50 Prozent für eine selbständige schriftstellerische Tätigkeit. Er hat zusätzlich betriebliche Räume für seinen Textilpflegebetrieb angemietet.

So rechneten die Finanzämter bisher So rechnet neuerdings der Bundesfinanzhof
Betriebsausgabenabzug für schriftstellerische Tätigkeit 625 Euro (50 % von 1.250 Euro) 1.250 Euro
Betriebsausgabenabzug für Textilpflegebetrieb 0 Euro (da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht) 0 Euro (da ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht)

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