Noch im letzten Jahr mussten Lehrlinge die Kosten für Berufsschulinternate selbst tragen. Seit dem 1. Jänner 2018 ist dies Aufgabe der Lehrberechtigten. Der Arbeitgeber muss aber nicht auf diesen Ausgaben sitzen bleiben, er kann den Ersatz bei der für ihn zuständigen Lehrlingsstelle beantragen. Wie, erfahren Sie hier.

Seit Anfang diesen Jahres erhalten Lehrlinge einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten (§ 9 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz [BAG]). Letzteren werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenzentgeltfonds ebenfalls erstattet. Im folgenden beantwortet die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) die wichtigsten Fragen zur Rückerstattung der Internatskosten.
Welche Kosten werden ersetzt?
Ersetzt werden die Kosten der Unterbringung und Verpflegung, die durch den Aufenthalt der Lehrlinge in einem Internat, das für die Schüler der Berufsschule bestimmt ist, entstehen.
Wie hoch ist der Kostenersatz?
Bei Unterbringung in einem Schülerheim werden grundsätzlich die vollen Kosten für die Dauer des Aufenthaltes ersetzt. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern wird die Umsatzsteuer nicht ersetzt.
Bei Unterbringung in einem anderen Quartier, wie z.B. einem Gasthaus, erfolgt der Kostenersatz für die Dauer des Berufsschulbesuches nur in der Höhe des für die Schüler der Berufsschule bestimmten Internats. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Antragstellern wird die Umsatzsteuer nicht ersetzt.
Was, wenn der Lehrvertrag gelöst wird?
Wird der Lehrvertrag während des Aufenthaltes in einem Schülerheim gelöst und verbleibt der Lehrling dennoch die gesamte Berufsschulzeit im Internat, so wird ein Kostenersatz geleistet, soweit der Lehrberechtigte die Kosten tatsächlich getragen hat. Verlässt der Lehrling das Schülerheim vorzeitig oder bezahlt der Lehrberechtigte die nach der Lösung des Lehrvertrages anfallenden Kosten nicht, so werden die Kosten bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet und nur dieser Betrag refundiert.
Liegt der Beginn der Internatsaufenthalte vor dem 1. Jänner 2018, so werden anteilmäßig Kosten, die durch den Lehrberechtigten ab dem 1. Jänner 2018 zu tragen sind, ersetzt.
Achtung: Wurde der Internatsaufenthalt bereits durch eine andere Förderung im Rahmen der Beihilfen gemäß § 19c BAG gefördert, können diese Kosten nicht erneut gefördert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der Lehrvertrag muss zumindest am ersten Tag des Aufenthaltes im Schülerheim aufrecht gewesen sein.
Für Jugendliche in Teilqualifikation mit einem Ausbildungsvertrag gemäß § 8b Abs. 2 BAG muss dieser am ersten Tag des Aufenthaltes im Internat aufrecht gewesen sein.
Der Aufenthalt in dem Schülerheim bzw. in anderen Unterbringungen endet nach dem 31. Dezember 2017.
Wer kann die Förderung beantragen?
Unternehmen, die gemäß § 2 BAG zur Lehrlingsausbildung berechtigt sind, Lehrlinge oder eine ermächtigte Vertretung.
Sofern ein Lehrling die Internatskosten ab dem 1. Jänner 2018 selbst getragen hat, kann der Lehrling den Antrag auf Kostenersatz gemäß § 9 Abs. 5 BAG selbst bei der für den Lehrberechtigten zuständigen Lehrlingsstelle einbringen, sofern der Lehrberechtigte zugestimmt hat. Nicht gefördert werden Gebietskörperschaften, politische Parteien und Ausbildungseinrichtungen sowie Lehrberechtigte gemäß § 2 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungs-gesetz (LFBAG).
Wichtig: Der Antrag kann frühestens unmittelbar nach dem letzten Tag des Internatsaufenthaltes, der mit dem Berufsschulbesuch in Zusammenhang steht, gestellt werden. Er muss spätestens drei Jahre nach diesem Tag bei der zuständigen Förderstelle eingehen.
Wie wird die Förderung beantragt?
Der Förderantrag kann durch Übermittlung eines korrekt und vollständig ausgefüllten Formulars per E-Mail und Fax an die im Formular angegebene Adresse eingebracht werden. Das Formular finden Sie unter www.wko.at/service/bildung-lehre/foerderantrag-internatskosten.pdf. Ab dem 1. März 2018 besteht die Möglichkeit, den Antrag auch elektronisch über Lehre.Fördern-Online-Service (los.wko.at) zu stellen.
Unterliegt der Kostenersatz der Einkommensteuer?
Der Kostenersatz ist eine Beihilfe gemäß BAG und fällt damit in die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1, Nr. 5 d) Einkommensteuergesetz (EStG).
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