EuGH-Urteil Widerrufsrecht auf Messen: Was Aussteller wissen müssen

Ob auf der EXPOdetergo International in Mailand oder einer anderen Fachmesse: Wer dort Produkte direkt an Verbraucher verkauft, sollte die Regeln zum Widerrufsrecht kennen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Kunden einen auf der Messe geschlossenen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Grundlage ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden
Kunden können ein Widerspruchsrecht beim Kauf auf Messen haben. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden. - © Studio_East – stock.adobe.com

Wer auf Messen verkauft, sollte das Widerrufsrecht kennen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können Verbraucher den Kauf innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ausschlaggebend ist, ob der Vertragsabschluss in einem "Geschäftsraum" geschlossen wurde. Dabei stellt sich die Frage, wann ein Messeverkauf als Vertragsabschluss in Geschäftsräumen gilt – und wann nicht.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Frage in einem Grundsatzurteil geklärt. Geklagt hatte ein deutsches Ehepaar, das eine Messe in Bayern besuchte.

Auslöser des Verfahrens war der Kauf eines Elektrogeräts auf einer Verbrauchermesse in Bayern. Das Ehepaar schloss den Kaufvertrag direkt am Messestand ab. Später widerrief der Käufer den Vertrag. Er berief sich auf die Vorschriften zum Widerrufsrecht. Das sah das Unternehmen anders und verlangte den Kaufpreis. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Die Streitfragen:

Entscheidend ist der Ort, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Also, ob der Vertrag in einem Geschäftsräumen oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurde. Im Mittelpunkt standen zwei Fragen:

  1. Gilt ein Messestand als "Geschäftsraum" eines Unternehmens?
  2. Zählt es als "außerhalb der Geschäftsräume", wenn Aussteller Besucher auf dem Gang ansprechen?

Da die Angelegenheit sowohl deutsches als auch europäisches Recht betraf leitete das Amtsgericht Straubing den Fall an den Europäischen Gerichtshof weiter. Dieser sollte vorab klären, ob der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume zustande kam. Der EuGH kam zu folgender Entscheidung.

Was gilt als Geschäftsraum?

  • Als Geschäftsraum werden grundsätzlich unbewegliche Gewerberäume definiert, in denen ein Unternehmer seiner Tätigkeit dauerhaft nachgeht
  • Als Geschäftsräume gelten aber auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. (Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83)
  • Öffentlich zugängliche Orte wie Straßen, Einkaufszentren, oder Sporthallen, die der Unternehmer ausnahmsweise für seine Geschäftstätigkeiten nutzt, zählen nicht dazu.
  • Ein Messestand, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt, gilt dann als "Geschäftsraum", wenn er für Verbraucher eindeutig als Verkaufsstand erkennbar ist. Sprich, es ist klar ersichtlich, dass der Kunde dort zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird. Siehe (Urteil vom 7. August 2018, Verbraucherzentrale Berlin)
  • Messegänge oder öffentliche Bereiche zählen nicht als Geschäftsraum. (Art. 2 Nr. 8 der oben genannten Richtlinie in Verbindung mit Art. 2 Nr. 9)

Für Aussteller bedeutet das:

  • Ein Messestand gilt nicht automatisch als fester Geschäftsraum des Händlers.
  • Bei einem Messekauf kann für Verbraucherinnen und Verbraucher ein Widerrufsrecht bestehen.
  • Ist ein Messestand eindeutig als Verkaufsstand erkennbar, müssen Verbraucher damit rechnen, dort ein Kaufangebot zu erhalten. In diesem Fall besteht in der Regel kein Widerrufsrecht.
  • Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Verbraucher auf der Messe „überrumpelt“ wurde und nicht mit einem Vertragsschluss rechnen musste.
  • Die genaue Einordnung hängt stets vom Einzelfall und dem Erscheinungsbild des Messestands ab.

Praxistipp: Das Widerrufsrecht betrifft grundsätzlich nur Verträge mit Verbrauchern (B2C). Werden auf einer Fachmesse ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen geschlossen (B2B), besteht in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht.