Hält sich eine Textilreinigung bei der Aufbereitung eines Kleidungsstücks an die Pflegevorgaben des Herstellers, so haftet sie nicht, wenn Schäden durch die Textilpflege entstehen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Streitgegenstand war eine Luxusjacke mit Lederbesätzen.
Wer haftet für Schäden die durch Textilpflege entstehen? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht München auseinandersetzen.
Der Fall: Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Textilreinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz "nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100 °C, keine chemische Reinigung im Lösemittel".
Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Die Flecken konnten nach Angaben der Textilreinigung nicht entfernt werden. Der Kunde verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Unternehmen. Sowohl die Textilreinigung als auch deren Versicherung wiesen den Anspruch zurück.
Aus Reklamation wird Klage
Der Kunde reichte Klage zum Amtsgericht München ein. Sein Vorwurf: Die Aufbereitung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Dem widersprach die Textilreinigung. Sie habe die Jacke entsprechend dem Pflegeetikett durchgeführt. Dennoch löste sich beim Trocknungsvorgang Farbstoff von den Lederbesätzen, wanderte in den Oberstoff des Polyesters und setzte sich fest. Als Ursache nannte der Handwerksbetrieb eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze.
Urteil stellt klar: Ordnungsgemäß gereinigt
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der die Schadensursache untersuchte. Die Folge: Das Gericht wies die Klage ab. "Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor", so begründete das Gericht seine Entscheidung.
Update: Schließt das Pflegeetikett alle Behandlungen aus?
"Nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100 °C, keine chemische Reinigung im Lösemittel" – was bleibt da noch übrig? Das sagt das Amtsgericht auf unsere Anfrage:
"Aus dem Urteil geht auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen hervor, dass die Jacke aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt wurde. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhten auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbebestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat."
Aber was wurde nun konkret gemacht?
Nach Einschätzung des Sachverständigen gebe es keine chemische Möglichkeit, zu überprüfen, mit welchem Mittel jeweils gereinigt worden ist. Die Reinigung lag längere Zeit in der Vergangenheit.
Sicher ist: Es wurde nicht mit Wasser gewaschen.
"Chemisch konnte im Nachhinein nicht festgestellt werden, ob das Textil mit Perchlorethylen oder mit Kohlenwasserstoff behandelt wurde. Beides konnte jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen für die Lederreinigung verwendet werden", antwortet das Amtsgericht.
Was unsere Anfrage noch nicht klären konnte: Welches Symbol stand tatsächlich auf dem Pflegeetikett?
Wir haben nochmals beim Amtsgericht nachgehakt.
Das Urteil stellte klar: "Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen Ausführungen des Sachverständigen '(…) wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten (…) aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt."
- "Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. (…)
- Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, so dass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte.
- Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet."
Das Urteil ist rechtskräftig.
