Die Frage, ob ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Arztbesuche während der Arbeitszeit bezahlen muss oder nicht, führt in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Diskussionen. Tatsächlich ist diese Frage nicht mit einem klaren „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten. Wann ein Mitarbeiter Anspruch auf (bezahlte) Freistellung hat, ist durch Gesetz und Rechtsprechung geregelt.

3 Ein Mitarbeiter muss während der Arbeitszeit zum Arzt. Da fragen sich viele Chefs: Muss ich den Mitarbeiter dafür bezahlt freistellen? Wie mit Arztbesuchen zu verfahren ist, ist teilweise in Tarifverträgen geregelt oder kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat bestimmt werden. Ist dies nicht der Fall oder hat ein Unternehmen keinen Betriebsrat, so kann dies ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag oder mittels einer Dienstanweisung o.Ä. festlegen. Ist nichts dergleichen vorhanden, so sagt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 616 (Vorübergehende Verhinderung): „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“ Die Gerichte sehen hierbei Abwesenheiten von ein bis zwei Stunden pro Arztbesuch als „nicht erheblich“ an.
Anspruch auf bezahlte Freistellung
Ein Mitarbeiter kann gemäß eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahre 1984 eine Vergütung nur verlangen, wenn der Arztbesuch „notwendig“ war (Urteil vom 29.02.1984, Az.: 5 AZR 92/82). Wann aber ist ein Arztbesuch „notwendig“ bzw. „dringlich“? Ein Grund kann z. B. sein, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit starke Zahnschmerzen bekommt und deswegen nicht weiterarbeiten kann. In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freistellen.Auch bei Untersuchungen, die zu einer bestimmten Tageszeit stattfinden müssen und deshalb in die Arbeitszeit des Mitarbeiters fallen (z.B. Blutuntersuchung morgens mit nüchternem Magen), muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter freistellen.
Es gehört zu den grundsätzlichen Pflichten eines Mitarbeiters, den „Schaden“ für den Arbeitgeber, der z.B. durch einen Arbeitsausfall entsteht, möglichst gering zu halten. Tut er dies nicht, verletzt er seine Leistungstreuepflicht. Ist also eine sofortige ärztliche Behandlung aus medizinischen Gründen nicht notwendig, muss der Mitarbeiter zunächst versuchen, den Arztbesuch in seine Freizeit zu legen. Hierzu hat das BAG in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass der Mitarbeiter dafür die sogenannte „Berufstätigen-Sprechstunde“ nutzen oder den Arzt um einen anderen Termin bitten muss.
Bekommt der Mitarbeiter jedoch von seinem Arzt keinen anderen Termin, dann muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freistellen. Dazu das BAG: „Notwendig aus der Sicht des Mitarbeiters ist ein Arztbesuch auch schon dann, wenn der Arzt ihn zu einem bestimmten Termin einbestellt und der Arzt den terminlichen Wünschen des Mitarbeiters auf Verlegung der Untersuchung oder Behandlung nicht nachkommen kann oder will.“ Wenn die Behandlung dagegen nur während der Arbeitszeit des Mitarbeiters erfolgt, weil das der jeweiligen Arztpraxis besser in den Terminplan passt (also „praxislaufbedingt“ ist), kann eine Entgeltfortzahlungspflicht ausgeschlossen sein.
Auf die Frage, ob ein Mitarbeiter Terminangebote des Arztes, die mehrere Tage, Wochen oder Monate in der Zukunft liegen, annehmen muss, gibt es keine pauschale Antwort. Was noch zumutbar ist und was nicht, entscheidet im Zweifel ein Arbeitsgericht. Fordert nun ein Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter, dass dieser einen anderen Arzt um einen für den Arbeitgeber günstigeren Termin bittet, so ist dies unzulässig. Das BAG hat 1984 klargestellt, dass jeder den Arzt seines Vertrauens aufsuchen darf (Zitat: „Die Wahl des Arztes hat Vorrang vor der im Übrigen gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers.“).
Bei Teilzeitbeschäftigten gilt: Sofern es sich nicht um akute Erkrankungen handelt, haben Teilzeitbeschäftigte üblicherweise genügend Gelegenheit, einen Arzttermin zu vereinbaren, der außerhalb ihrer Arbeitszeit liegt.
Gibt es besondere Regelungen für Vorsorgeuntersuchungen? In der Regel handelt es sich dabei um keine medizinisch notwendigen Untersuchungen, die ad hoc oder an einem ganz bestimmten Tag stattfinden müssen. Folglich kann ein Arbeitgeber bei der Terminierung von Vorsorgeuntersuchungen also verlangen, dass der Mitarbeiter Termine außerhalb der Arbeitszeit wahrnimmt. Gerade bei Vorsorgeuntersuchungen sind längere Wartezeiten zumutbar oder sogar, dass der Mitarbeiter dafür Urlaub nimmt.
Regeln bei Gleitzeit
Der Sinn und Zweck einer Gleitzeitvereinbarung ist, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit in einem vorgegebenen Rahmen flexibel gestalten kann. Deshalb kann ein Arbeitgeber von seinen Mitarbeitern verlangen, dass sie diese Flexibilität optimal nutzen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Ob ein Mitarbeiter es „gewohnt ist“, zu einer bestimmten Zeit mit der Arbeit zu beginnen oder diese zu beenden, ist dabei unerheblich. Die versäumte Zeit kann der Mitarbeiter dann durch einen früheren Arbeitsbeginn oder ein späteres Arbeitsende wieder nachholen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln urteilte dazu (Urteil vom 10.02.1993, Az.: 8 Sa 894/92): „Nimmt ein Mitarbeiter an einer im Betrieb geltenden Gleitzeitregelung teil, so kann er – wenn einzelvertraglich oder tarifvertraglich keine Regelung besteht – für Arztbesuche während der Gleitzeit keine Zeitgutschrift verlangen.“ Für Arztbesuche in der sogenannten „Kernarbeitszeit“ gilt dasselbe wie für Arztbesuche bei Teilzeitbeschäftigten: Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nur bei akuten Beschwerden oder in begründeten Ausnahmefällen.
Regelmäßige Behandlungstermine
Muss ein Mitarbeiter regelmäßig und über eine längere Dauer Arzttermine wahrnehmen, hat er die Verpflichtung, diese außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Die einzige Ausnahme sind hier beispielsweise Dialysebehandlungen eines Nierenkranken.
Schwangere haben gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für die nötigen Vorsorgeuntersuchungen. Diese finden bis zur 32. Schwangerschaftswoche alle vier Wochen statt, danach alle zwei Wochen. Bei nicht mit den vorgenannten Untersuchungen zusammenhängenden Arztterminen gelten für Schwangere dieselben Bestimmungen wie für andere Mitarbeiter.
Bezahlte Freistellung gilt auch für die Wegezeit
Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf einen bezahlten Arztbesuch, so gilt dies auch für den Hin- und Rückweg. Diesen muss er allerdings ohne Umweg und ohne vermeidbare Zeitverzögerungen durchführen. Benutzt der Mitarbeiter keinen eigenen PKW, so gelten als Richtwert für die Wegezeiten die Fahrtzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine Streitfrage in diesem Zusammenhang ist, wenn der „Arzt des Vertrauens“ weiter entfernt liegt und es in der näheren Umgebung einen gleichwertigen Arzt gibt. Dabei kann sicherlich der als „nicht erheblich“ angesehene Zeitraum von ein bis zwei Stunden pro Arztbesuch herangezogen werden.
Arztbesuche mit kranken Angehörigen
Begleitet ein Mitarbeiter sein krankes Kind oder einen anderen Angehörigen zum Arzt, gilt dasselbe wie beim eigenen Arztbesuch: Ein Freistellungsanspruch besteht nur, wenn der Termin nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden kann. Zudem muss der Mitarbeiter nachweisen, dass die zu begleitende Person auf seine Unterstützung zwingend angewiesen ist.
Information des Arbeitgebers
Ein Mitarbeiter darf der Arbeit auch aufgrund eines Arzttermins nicht fernbleiben, ohne den Arbeitgeber frühzeitig über den Grund und Dauer seiner Abwesenheit zu informieren. Tut er dies dennoch, ist der Arbeitgeber berechtigt, für dieses Fehlverhalten eine Abmahnung auszusprechen. Im Wiederholungsfall kann der Arbeitgeber auch eine verhaltensbedingte Kündigung in Erwägung ziehen.
Ein Arbeitgeber muss sich nicht mit der bloßen Aussage „Ich gehe zum Arzt!“ zufrieden geben, sondern kann eine vom Arzt unterschriebene Bescheinigung über den Arztbesuch sowie deren Dauer verlangen. Am besten ist es, wenn der Arbeitgeber hierfür ein vorgefertigtes Formular hat, das der Mitarbeiter vor seinem Arztbesuch holen und vom Arzt unterschreiben lassen muss. Darauf sollte der Arzt auch bestätigen, dass der Arztbesuch aus zwingenden medizinischen oder von ihm zu vertretenden Gründen während der Arbeitszeit des Mitarbeiters zu erfolgen hatte. Von der Arztpraxis sollte zudem die Behandlungszeit – sowie ggf. eine von der Praxis zu vertretende Wartezeit – eingetragen werden.
Maximale Anzahl von Arztbesuchen
Wie oft ein Mitarbeiter die in § 616 BGB genannte „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ pro Jahr nutzen darf, ist im Bedarfsfall strittig. In einem Extremfall (ein Mitarbeiter suchte nach einem Verkehrsunfall binnen 13 Monaten 50-mal seinen Arzt auf) entschied das Landgericht Frankfurt, dass eine solche Anzahl an Fehlzeiten „nicht mehr verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 616 Abs. 1 BGB“ ist (Urteil vom 02.12.1999, Az.: 2/1 S 163/99).