Sie erfuhren Wissenswertes und hatten Gelegenheit zum Austausch mit Kollegen: Die Teilnehmer der Herbsttagung der Textilreiniger-Innung Sachsen erwarteten neben Vorträgen auch ein abwechslungsreiches Rahmenprogramm. Von 21. bis 23. Oktober 2016 fand der Branchentreff in Markersbach statt.
3 Von Galaabend bis Bergwerk ging das Programm der Herbsttagung der Textilreiniger-Innung Sachsen 2016. Am 21. Oktober trafen sich 65 Innungsmitglieder im Ferienhotel Markersbach (Erzgebirge). Obermeisterin Angela Zacher hatte für die Kollegen und die Repräsentanten verschiedener Anbieter von Wäschereibedarf einen stimmungsvollen Galaabend mit einer Tanzdarbietung durch die Tanzschule Emmerling aus Chemnitz arrangiert. Am Samstag fuhren die Teilnehmer zum Besucherbergwerk Zinnkammern Pöhla, um sich über den Zinnabbau in früheren Zeiten zu informieren und unter Tage erzgebirgische Spezialitäten zu genießen. Während der Tagung, aber auch zum Ausklang am Samstagabend beim „Schlachtfest“-Büfett gab es viel Gelegenheit zum Gedankenaustausch mit Kollegen und Ausstellern.
Am Samstagmorgen begrüßte Angela Zacher die Kollegen, zahlreiche Aussteller und Fördermitglieder sowie Vertreter aus Wirtschaft und Industrie. Im Namen der Innung sprach sie Berufsschullehrerin Heike Gläßer, die bisher in der Dresdener Berufsschule die Auszubildenden unterrichtet hat, Anerkennung für ihr Engagement um den Berufsnachwuchs aus. Weil im Textilreinigergewerbe seit Jahren immer weniger junge Leute ausgebildet werden, wurde in der sächsischen Landeshauptstadt unlängst der theoretische Unterricht eingestellt (siehe Kasten „Beste Bildung in Sachsen?“).
Neues aus dem DTV
Daniel Dalkowski, Referent für Kommunikation des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (DTV), berichtete über Neuigkeiten in der Verbandsarbeit. Derzeit sind deutschlandweit rund 800 Betriebe als Mitglieder registriert. Die Website des DTV ist um eine Suchmaschine erweitert worden, über die Verbraucher Betriebe in ihrer Nähe finden können. Darüber hinaus gibt es eine Website für Verbraucher (www.reinigen-lassen.com) ebenso wie speziell für Azubis (www.textilreiniger-werden.de). Im Rahmen der Rechtsberatung wurden für Unternehmer neue Musterverträge erstellt und Rahmenverträge abgeschlossen sowie externe Brand- und Datenschutzbeauftragte gewonnen. Weitere neue Dienstleistungen des Verbands sind eine Unternehmensnachfolgebörse sowie die Verbandszertifizierung mit externen Partnern. Der Referent wies auf die Unterstützung des Verbands bei der Werbung mit Plakaten und anderen Materialien hin. Neuerdings werde auch ein Baukastensystem für die Gestaltung einer firmenspezifischen Homepage mit Bildmaterial angeboten. Nächstes Jahr bietet der DTV wieder Seminare an, darunter zwei Fachmitarbeiterlehrgänge in der Teppich- und Polstermöbelreinigung, sowie eine Ausbildung zur Textilreinigungsfachkraft. Anfang 2017 sollen zudem zwei neue Fachbücher erscheinen.
Dalkowski ging auch auf den Berufsnachwuchs ein. Die Bereitschaft, das Textireinigerhandwerk zu erlernen, sei rückläufig. Wurden 2003 bundesweit noch 655 junge Leute ausgebildet, so ging es nach einem leichten Aufwärtstrend bis 2005 (676 Lehrlinge) stetig abwärts. 2015 wurden im ganz Deutschland nur noch 216 Azubis gezählt mit der Konsequenz, dass in den Berufsschulen in Dresden und Nürnberg künftig keine Textilreiniger mehr unterrichtet werden. Dalkowski verwies auf verschiedene Aktionen, die das Berufsbild populärer machen sollen. Neben der Azubi-Website, auf der auch Lehrstellen ausgeschrieben werden können, gab es in Thüringen eine „Schulmarketingaktion“ und in ganz Deutschland Workshops für Berufsberater.
Wissenswertes zu Risikohinweisen
Über das Thema „Risikohinweise und deren juristisch wasserdichte Anwendung“ referierte Hans Peter Schneider von der Versteegen Assekuranz – Versicherungsmakler AG. Im Ladengeschäft ausgehängte Haftungsausschlüsse im Fall einer Beschädigung von Knöpfen, Schnallen etc. seien im Reklamationsfall juristisch unwirksam, warnte der Referent. Der Textilreiniger werde gegenüber dem Kunden in der Regel als der fachlich Überlegene eingeordnet. Aus diesem Grund bedürfe der Verbraucher des besonderen Schutzes durch den Staat, erläuterte Schneider die rechtliche Situation. Auf Risiken müsse daher immer dann hingewiesen werden, wenn bei der Reinigung eines Textils aus fachlicher Sicht mit Problemen zu rechnen ist. Eine Veränderung der Farbe oder der Gewebestruktur eines Reinigungsguts etwa kann Haftungsansprüche auslösen, gegen die sich der Textilreiniger durch eine gründliche Aufklärung des Kunden im Vorfeld absichern sollte. Er sollte im Gespräch mit dem Verbraucher herausstellen, dass die Bearbeitung einer „schwierigen“ Ware für diese in der Regel „tödlich“ ist.
Damit Risikohinweise vor Gericht Bestand haben, müssen einige Regeln beachtet werden. Der Textilreiniger muss unter Umständen noch zwei Jahren nach Eintritt des Schadensfalls, mitunter sogar noch später, beweisen können, dass er den Kunden über Risiken aufgeklärt hat. Daher ist eine Beweissicherung unerlässlich. Beweise anhand von Zeugenaussagen – z.B. eines Mitarbeiters – sind mit einem hohen Unsicherheitsfaktor behaftet. Deshalb ist eine Dokumentation des Geschäftsvorgangs das wirksamste Mittel zur Vorbeugung gegen Schadenersatzansprüche. Sinnvoll sind die sorgfältige Aufzeichnung der Warenschau sowie gegebenenfalls Fotos, die heute problemlos mit dem Handy aufgenommen und in einer Datenbank gespeichert werden können.
Die Verwendung von gedruckten Risikohinweisen ist nach Einschätzung des Referenten nicht sinnvoll, weil diese nicht individuell sind. Die Individualität muss aber deutlich erkennbar sein, z.B. anhand handschriftlicher Eintragungen. In diesem Zusammenhang berge die Einlieferung über Dritte wie Annahmestellen ein gewisses Risiko, räumte Schneider ein. Werden gedruckte Risikohinweise verwendet, müssen sie zumindest genug Raum für handschriftliche Eintragungen über den Zustand des Textils sowie aus fachlicher Sicht zu erwartende Veränderungen haben. Der Kunde muss durch seine Unterschrift bestätigen, dass er über Risiken informiert worden ist. Das Dokument ist sorgfältig aufzubewahren.
Eine einfache, aber wirksame Alternative ist das Ladenbuch, in dem gegebenenfalls die Auftragsnummer des Textils, die jeweiligen Risikohinweise und die Adresse des Kunden handschriftlich eingetragen werden. Der Kunde muss die Kenntnisnahme durch seine Unterschrift bestätigen. Eine juristisch wasserdichte Risikovereinbarung mit dem Kunden entbindet den Textilreiniger allerdings nicht von seiner Verpflichtung, bei der Bearbeitung der Ware größte Vorsicht walten zu lassen. Sobald sich während des Bearbeitungsprozesses ein Risikofaktor verwirklicht, sollte nach dem Prinzip der Schadensminderungspflicht die Bearbeitung sofort abgebrochen werden. Durch den unverzüglichen Abbruch und mithilfe seiner Dokumentation kann der Textilreiniger Beweise sichern.