Im Gespräch mit Rechtsanwalt Winfried Maier, DTV-Justiziar Juristischer Ernst mit einer Prise Humor

Winfried Maier unterstützt die Mitglieder im Deutschen Textilreinigungs-Verband seit Jahren bei Fragen zum Arbeitsrecht. Mit dem Thema Mindestlohn ist der DTV-Justiziar länger vertraut, als es in der Branche vielleicht bekannt ist. In RWTextilservice erklärt er, welche Bedeutung der Mindestlohn für die Betriebe hat.

Ständig in Kontakt mit den Verbandsmitgliedern: DTV- Justiziar Winfried Maier. Foto: DTV

3 Das Regierungskabinett hat einen gesetzlichen Mindestlohn ab dem 1. Januar 2015 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen nun noch zustimmen, erklärt der Rechtsexperte Winfried Maier. Der gesetzliche Mindestlohn sei also noch nicht richtig durch, wie es umgangssprachlich heiße. Aber er werde vermutlich kommen.

Winfried Maier kann die Situation gut einschätzen. Der Mindestlohn beschäftigt ihn seit Jahren. Als juristischer Berater des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (DTV) hat er die Entwicklung begleitet, wie so viele andere Prozesse im Wirtschaftsfeld Textilservice. Zunächst hatte er nur die Mitgliedsunternehmen im FATEX in Baden-Württemberg betreut, seit 1991, um exakt zu sein. Seine Kompetenz sprach sich herum und so wurde Maier zunehmend von Betrieben in anderen Bundesländern in Anspruch genommen, zumal sich sein Tätigkeitsfeld und Know-how nicht auf das ­Arbeitsrecht beschränken. Maier wirkte bei der Umsetzung der
2. BImSchV mit und unterstützte zahllose erfolgreiche Ausnahmeanträge. Er begleitete die Umweltsanierungswelle im Rahmen
der ­Per-Debatte sowie die Entwicklung im Vergaberecht, ein für Wäschereien existenziell bedeutender Bereich. Sein dauerhaftes Engagement führte dazu, dass Winfried Maier der Jurist im DTV wurde.

Fachliche und menschliche Kompetenz als Basis

Heute ist die Kombination aus juristischem Fachwissen, Branchenerfahrungen und menschlicher Kompetenz die Vertrauensbasis für DTV-Mitglieder. Durch den direkten und intensiven Kontakt wird sie täglich gestärkt. Für Winfried Maier ist sie der Antrieb, sich immer wieder aufs Neue mit den Anliegen und Rechtsfragen der Unternehmer im DTV auseinanderzusetzen und diese in juristischer Sorgfalt zu beantworten. Selbst wenn er nicht alle Anrufer persönlich kennt. Verlässlichkeit und Seriosität sind für ihn keine Worthülsen und nicht allein eine Frage der Berufsethik, sondern vielmehr der inneren Einstellung. Diese sollte stets Raum für Humor lassen, findet Maier. Die Freiheit, bei passender Gelegenheit einen lockeren Spruch draufzuhaben, bewahrt er sich bei aller Ernsthaftigkeit des zu lösenden Problems.

Winfried Maier ist ein Mensch, der schnell auf den Punkt kommt, wenn es darauf ankommt. Als Jurist weiß er: Es gibt Fragen
und Herausforderungen, die keinen Aufschub dulden. Daher
sind wir auch im Gespräch sehr schnell bei den Kernfragen zur komplexen Thematik. Als erfahrener Berater im Wirtschaftsfeld Textilservice kennt er ihre Brisanz speziell für kleine Betriebe. ­Eine konkrete und auf Fakten basierende Information ist ihm wichtig. Und Fakten bestehen für Maier nur dann, wenn sie hieb- und stichfest sind. So sieht er es auch bezüglich des Mindestlohntarifvertrags, der am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Er gilt für Wäschereien mit mehr als 50 Prozent Umsatz im Objekt­kundengeschäft, ausgehend vom Gesamtumsatz, bestehend aus Objektkundengeschäft und Pri­vatkundengeschäft. Der Experte erklärt: „Man errechnet zunächst den Jahresgesamtumsatz, beispielsweise aus 2013, für beide Geschäftssparten. Daraus lässt sich dann prognosehaft mit dem zu erwartenden Umsatz im Jahr 2014 ersehen, ob ein Betrieb darunterfällt oder nicht.“ Das sei vereinfacht formuliert, im Grenzfall werde die Frage schwieriger. Dann brauche es eine individuelle Analyse und Beratung.

Ein Kraftakt für die meisten Betriebe

Schwierig seien bereits die Tarifverhandlungen des DTV bzw. der TATEX mit intex und der IG Metall gewesen. Diese habe man monatelang und mit mehreren Anläufen geführt, um einen zufriedenstellenden Abschluss zu erzielen. Dabei habe der DTV Wert darauf gelegt, dass es sich begrifflich um einen Mindestlohn handele, der von allen Firmen geleistet werden könne. Gleichzeitig sei die Angleichungsabsicht der Löhne in Ost und West ein Spagat gewesen. Dieser sei allerdings vortrefflich gelungen. Durch Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales habe der DTV zumindest für einen Übergangszeitraum den Vorrang von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen durchsetzen können. Das komme vor allem den Betrieben in den neuen Bundesländern und Berlin zugute. Dadurch werde eine Unterschreitung des künftigen ­gesetzlichen Mindestlohns für die Betriebe, die unter den Mindestlohntarifvertrag „Ü 50 %“ fallen, möglich. Ansonsten müssten diese Betriebe höchstwahrscheinlich ab dem 1. Januar 2015 die geplanten 8,50 Euro brutto zahlen, statt der 8 Euro (ab 01.10.2014) laut Mindestlohntarifvertrag.

Dennoch sei die Betroffenheit der Betriebe in den neuen Bundesländern nicht zu verkennen. Es bleibe ein Kraftakt, bei dem auch der König Kunde mitspielen müsse, um seine regionale Versorgungssicherheit zu behalten. Das sei schließlich ein geldwerter Vorteil für den Kunden. Konkret wollen wir von Maier Folgendes wissen:

1. Was bedeutet der Mindestlohntarifvertrag für die Branche?

Winfried Maier: Schlichtweg Kalkulationssicherheit für einen noch nie dagewesenen Zeitraum, nämlich bis 30. September 2017. Diese ist bedeutsam im Vergabewesen, aber auch für Preisanpassungen mit Kunden. Nicht zu verkennen ist die Möglichkeit eines ­Arbeitszeitkontos von plus/minus 160 Arbeitsstunden. Gerade in Betrieben mit saisonal unterschiedlichen Anforderungen ist dies überlebenswichtig. Dafür stellt der DTV bereits eine passgenaue schriftliche Regelung zur Verfügung, die der Zoll fordert. Spätestens ab dem 1. Juli 2016 gilt bundesweit der gleiche tarifliche Mindestlohn in Höhe von 8,75 Euro brutto. Damit bestehen gleiche Wettbewerbsbedingungen im Lohnkostenbereich. Im Übrigen ist damit nach mehr als 20 Jahren Wiedervereinigung eine fundamentale Verbandsaufgabe erfüllt worden.

2. Wie setzt der DTV das Engagement im Mindestlohntarifbereich fort?

Maier: Die Arbeit ist mit dem Inkrafttreten des Mindestlohntarifvertrages ab dem 1. Februar 2014 nicht beendet. Sie wird kontinuierlich fortgesetzt werden müssen. Damit meine ich noch nicht einmal die notwendige Beratung in Einzelfällen. Augenblicklich arbeiten wir im Zusammenwirken mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks daran, die Bundesregierung davon zu überzeugen, dass es verfassungsrechtlich geboten ist, einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag Vorrang einzuräumen. Und zwar nicht nur in einer Übergangsphase, sondern grundsätzlich. Damit meinen wir den Zeitraum ab 2018. Denn schon jetzt kommen Forderungen von Gewerkschaftsseite, beispielsweise Verdi, einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 10 Euro brutto einzuführen. Letztendlich geht es darum, die eigene Tarifhoheit zu erhalten. Damit wir nicht von dritter Seite, die unsere Branche nicht kennt, Tarife aufgebürdet bekommen, die die Existenz der Betriebe gefährdet und damit auch die Versorgungssicherheit der Kunden. Wir hoffen, dass sich in den parlamentarischen Lesungen im Bundestag diese generelle Notwendigkeit des Tarifvorbehalts durchsetzt. Die weiteren Strategien hängen natürlich auch von der Entwicklung der politischen Landschaft ab.

3. Das heißt, der tarifliche Mindestlohn und der zu erwartende gesetzliche Mindestlohn werden zum Teil ineinandergreifen. Was bedeutet das für die Branche?

Maier: Sie sehen, dass wir es in unserer Branche mit einer regelrechten Tariflandschaft zu tun haben. Es gibt den tariflichen Mindestlohn für die Wäschereien mit „Ü 50 %“ Umsatz im Objektkundengeschäft, zukünftig wohl den gesetzlichen Mindestlohn und den eigentlichen Tatex-Tariflohn. Dazu kommen die unterschiedlichen und verwirrenden Tariftreuegesetze der einzelnen Bundesländer. Diese gelten für öffentliche Aufträge und treffen bereits jetzt Branchenfirmen durch die jeweiligen landesspezifischen Regelungen, die bislang keinem Tarif zugehören. Aufgrund der Frage der europarechtlichen Zulässigkeit von Landestariftreuegesetzen besteht zwar augenblicklich eine gerichtliche Vorlage beim EUGH, das macht die Tariflandschaft allerdings nicht transparenter.

4. Welche Auswirkungen hat ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für die Betriebe?

Maier: Er führt bei den betroffenen Betrieben, die nicht unter den Mindestlohntarifvertrag im Objektkundengeschäft fallen, unter Umständen zu einer Umstellung, wie sie es in der Lohnfindung noch nie gegeben hat. Arbeitsstunden müssen dokumentiert werden, damit sie der Zoll überprüfen kann. Das sind bislang nur unsere Firmen gewohnt, die bereits Erfahrungen aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag haben. Geringfügig Beschäftigte sind gleichgestellt. Branchen mit attraktiveren oder leichter erreichbaren Arbeitsplätzen, die ebenfalls unter den gesetzlichen Mindestlohn fallen, werden plötzlich zur Konkurrenz für unsere Betriebe, selbst, wenn diese längst auf Mindestlohnhöhe zahlen.

Daher empfehle ich u.a., die betriebswirtschaftliche Relevanz von eigenen Annahmestellen mit folgenden Fragestellungen zu prüfen: Lohnt sich die Annahmestelle überhaupt noch? Wie sind die Laufzeiten der Mietverträge? Inwieweit genießen die Mitarbeiter Kündigungsschutz? Also, ob im Fall einer Kündigung eine Abfindung droht oder nicht. Der DTV stellt hierzu eine Checkliste bereit.

Eine weitere Konsequenz bleibt die Auseinandersetzung mit dem Kunden über Preiserhöhungen. Und: Es gibt so gut wie keine Ausnahmen beim gesetzlichen Mindestlohn. Diskutiert werden Ausnahmen bei Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Vielleicht gibt es noch Ausnahmen für Praktikanten zur Berufsorientierung. Hier bleibt die politische Entwicklung abzuwarten. All diese Konsequenzen sind nur Teilaspekte dessen, was auf die Firmen zukommt. Daher ist es mir wichtig, dass sich die Betriebe in unserer Dienstleistungsbranche ständig auf dem Laufenden halten. Unsere Mitglieder dürfen darauf vertrauen, dass sie das mit Hilfe des DTV und der Landesverbände schaffen. 7