Steuertipp Keine Steueranrechnung für Arbeitskosten in der Werkstatt

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuelllen Urteil klargestellt, wann Privatkunden für Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung erhalten und wann nicht. Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf die Rechnungsstellung von Handwerkern.

Keine Steueranrechnung für Arbeitskosten in der Werkstatt
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuelllen Urteil klargestellt, wann Privatkunden für Handwerkerleistungen eine Steueranrechnung erhalten und wann nicht. Ein Urteil, das auch Auswirkungen auf die Rechnungsstellung von Handwerkern hat. - © Wellnhofer Designs – stock.adobe.com

Lässt ein Privatkunde in seinem Haushalt Handwerkerleistungen erbringen, steht ihm für die der Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung eine Steueranrechnung von 20 Prozent, maximal jedoch in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr zu (§ 35a Abs. 3 EStG). Dabei liegt die Betonung auf "im Haushalt". Denn werden die Handwerkerleistungen in der Werkstatt erbracht, ist die Steueranrechnung beim Privatkunden tabu.

Bundesfinanzhof stimmt Finanzämtern zu 

Diesen eisernen Grundsatz zur Steueranrechnung bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 13.5.2020, Az. VI R 7/18; veröffentlicht am 19. November 2020). Das bedeutet im Klartext: Kommt ein Handwerker in den Haushalt des Privatkunden, nimmt den zu reparierenden Gegenstand mit in die Werkstatt, repariert ihn dort und bringt ihn anschließend wieder in den Haushalt des Privatkunden, darf nur für die Kosten, die für die Arbeiten im Haushalt entstanden sind, eine Steueranrechnung geltend gemacht werden.

Der Kunde darf den Kostenanteil für die Handwerkerleistungen im Haushalt übrigens nicht selbst schätzen. Das Finanzamt lehnt bei Schätzung der Kosten für die Arbeitsleistung die Steueranrechnung generell ab.

Steuertipp: Um zu verhindern, dass Privatkunden auf einmal Schlange bei Ihnen stehen und nachträglich eine neu aufgeschlüsselte Rechnung verlangen, sollten Sie in künftigen Rechnungen bei Werkstattarbeiten die Arbeitsleistung in einen Teil "Werkstattleistungen" und in einen Teil "Arbeiten im Haushalt" aufteilen.