Personalkosten in Textilreinigung und Wäscherei Mehr Mindestlohn, mehr Planungsbedarf

Die Lohnuntergrenze in Deutschland soll ab Januar 2019 angehoben werden – und nochmals ab Januar 2020. Zu den Auswirkungen des neuen gesetzlichen Mindestlohns auf die Personalkosten in Wäschereien und Textilreinigungen hat Dr. Klaus-D. Groß von NC NordConsulting einen Fachbeitrag mit Beispielrechnung verfasst.

Der Mindestlohn in Deutschland soll in zwei Stufen angehoben werden, zunächst auf 9,19 Euro. Foto: PhotoSG – stock.adobe.com - © PhotoSG - stock.adobe.com

Ende Juni dieses Jahres hat die unabhängige Mindestlohnkommission den neuen gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland beschlossen. Der einstimmige Beschluss der Kommission sieht eine Anhebung der Lohnuntergrenze in zwei Stufen vor. Der Mindestlohn soll zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und ab dem 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro angehoben werden. Arbeitsminister Hubertus Heil muss die künftige Höhe des Mindestlohns noch per Verordnung umsetzen. Die Lohnsteigerung beträgt dann für zwei Jahre insgesamt rund 5,5 Prozent. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Anpassung des Mindestlohns grundsätzlich an der Entwicklung der durchschnittlichen Tariflöhne.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Es sind nur wenige Ausnahmen vorgesehen wie beispielsweise:

  • Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende in betrieblicher Ausbildung und Pflichtpraktikanten,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Beschäftigung.

Was ist jetzt zu tun?

Auf die Inhaber von Wäschereien und Textilreinigungen kommt nun Arbeit zu. Sie sollten bei Gehalts- und Lohnempfängern unbedingt noch im Jahr 2018 überprüfen, ob sie den neuen Mindestlohn einhalten und ob sie die Arbeitsverträge anpassen müssen. Denn wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen empfindliche Sanktionen, Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und ggfs. der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Um Streit zu vermeiden, sollten Arbeitgeber mit ihren Mitarbeitern reden und die Änderungen besprechen, rät der Justiziar des Deutschen Textilreinigungs-Verbands (DTV), Winfried Maier.

Sind Minijobs betroffen?

Auch bei Minijobbern müssen Unternehmer handeln. Denn durch die Erhöhung des Mindestlohnes auf 9,19 Euro verkürzt sich die maximale monatliche Arbeitszeit ab dem 1. Januar 2019 auf 48,9 Stunden (bisher 50,9 Stunden) und zum 1. Januar 2020 auf 48,1 Stunden. Arbeitet der geringfügig Beschäftigte mehr als 48,9 Stunden bzw. 48,1 Stunden im Monat, wird die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro überschritten und die Vorteile des Minijobs gehen verloren.

Die Prüfung und ggfs. Anpassung der Arbeitsverträge in der Regel durch Verringerung der Arbeitszeit ist eine gute Gelegenheit für Betriebe mit saisonalen Auslastungsschwankungen, die Arbeitszeit der Minijobber über ein Mindestlohnarbeitszeitkonto zu steuern und dieses schriftlich nach den gesetzlichen Vorgaben mit den Beschäftigten zu vereinbaren. Dann kann die Arbeitszeit bei Minijobs auch mal mehr als 48,9 Stunden (in 2019) bzw. 48,1 Stunden (in 2020) im Monat betragen. Das setzt jedoch ein geordnetes Arbeitszeitmanagement voraus.

Mit welchen betrieblichen Personalkostensteigerungen ist zu rechnen?

Zunächst ist aus der Sicht eines Inhabers eine unternehmerische Entscheidung zu treffen: Sollen – und wenn ja in welcher Größenordnung – auch die Beschäftigten eine Einkommenssteigerung erhalten, deren Stundenlöhne über dem neuen gesetzlichen Mindestlohn liegen? Um den Betriebsfrieden zu wahren und Ungerechtigkeiten zu vermeiden, die u.a. zu einer Fluktuation von Beschäftigten führen könnten, werden sicher viele Unternehmer auch den übrigen Beschäftigten eine Einkommensanpassung zugestehen.

In unserer Beispielrechnung wird deshalb der Fall durchgerechnet, dass die anstehende Mindestlohnanpassung für 2019 in einer Höhe von 3,8 Prozent und in 2020 in einer Höhe von 1,7 Prozent auf den gesamten Personalbestand übertragen wird, obwohl darauf seitens der Mitarbeiter, die über dem neuen gesetzlichen Mindestlohn verdienen, kein Rechtsanspruch besteht.

Ein Blick in die Gewinn- und Verlustrechnung gibt Auskunft über den zu erwartenden Personalaufwand des aktuellen Jahres einschließlich der Arbeitgeberkosten. Dieser Wert – im Beispiel 455.000 Euro – wird nun mit dem prozentualen Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns von 3,8 Prozent multipliziert und man erhält den zusätzlichen Personalaufwand inklusive der Arbeitgeberkosten von 17.335,50 Euro. Der Gesamtpersonalaufwand im Jahr 2019 wird demnach bei circa 472.335,50 Euro liegen.

Für 2020 verfährt man entsprechend. Ausgangspunkt ist der gesamte Personalaufwand aus 2019. Zum 1. Januar 2020 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn nochmals um 1,7 Prozent. Bezogen auf die erwarteten Personalkosten für 2019 beträgt die Steigerung 8.076,94 Euro, die Personalkosten steigen also bis zum Ende des Jahres 2020 um 25.412,44 Euro auf insgesamt 480.412,44 Euro. Sofern die Lohnanpassung nur für einen Teil des Personalaufwands gelten soll, ist die Berechnung gleichermaßen richtig, es ist dann jedoch nur die betroffene Personalkostensumme zu Grunde zu legen.

Auswirkungen auf die Branche

Der „Zweite Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns“ weist für das Jahr 2014 insgesamt 69.000 Beschäftigte in Wäschereien und Textilreinigungen aus, wovon 25.000 auf Mindestlohnniveau entlohnt werden. Das Statistische Bundesamt geht in der Fachserie 2, Reihe 1.6.8, 2014 von einem Anteil Teilzeitbeschäftigter in gleicher Höhe aus. Es kann also angenommen werden, dass Mindestlohnempfänger überwiegend auch Teilzeitbeschäftigte sind. Es ergibt sich ein Bild wie in Tabelle 1 dargestellt. Tabelle 2 zeigt die Auswirkungen für die gesamte Branche, wenn sich die Unternehmer für eine relative Lohnsteigerung auf Basis der beschlossenen Mindestlohnsteigerung für die übrige Belegschaft entscheiden. Die vereinfachten Berechnungen machen deutlich, dass die Branche im ungünstigsten Fall mit Personalkostensteigerung von etwa 47 Millionen Euro in 2019 und mit weiteren rund 22 Millionen Euro im Jahr 2020 rechnen muss.

Wie unternehmerisch reagieren?

Unternehmer müssen auf die anstehenden zusätzlichen Kostenbelastungen reagieren. Die Möglichkeiten sind vielfältig und teilweise komplex. Insbesondere in einem Punkt, der auftragsbezogenen Personalbedarfsplanung, wird ein größeres Potenzial zur Senkung der Personalkosten gesehen. Aus diesem Grund will der DTV in Kürze mit einer Seminarreihe zur Personalbedarfsplanung und Kostensteuerung für Wäschereien und Textilreinigungen starten. Interessenten können unverbindlich ihr Interesse beim DTV (Betreff: „Personalbedarfsplanung“) anmelden.

Interessierten Lesern wird die Beispielrechnung als Exceldatei auf Anfrage (postbox@ncnordconsulting.de) kostenlos zur Verfügung gestellt.Dr. Klaus-D. Groß