Internetserie (Teil 3) Rechtlich auf der sicheren Seite

Im niedersächsischen Wietzen betreibt Stefan Rickert die „Textilreinigung Mehlhop“. Seit rund fünf Jahren können sich seine Kunden auf der Firmen-Homepage informieren. Außer auf eine ansprechende Gestaltung müssen die Betreiber von Webseiten ihr Augenmerk auch auf die rechtlichen Pflichten richten, sonst drohen hohe Bußgelder.

Die Kunden der „Textilreinigung Mehlhop“ nutzen das Internet gerne, um sich vorab zu informieren.Screenshot: Homepage „Textilreinigung Mehlhop“

Rechtlich auf der sicheren Seite

Jeden Tag kamen dieselben Anrufe. Die einen fragten: „Reinigen Sie auch Bettwäsche?“ Andere wollten wissen: „Reinigen Sie auch Kommunionkleider?“ Und wieder andere erkundigten sich: „Reinigen Sie auch Lederjacken?“ Natürlich beantwortete Stefan Rickert, der im niedersächsischen Wietzen die „Textilreinigung Mehlhop“ betreibt, die Fragen gerne, doch irgendwann dachte er sich: „Es ist doch sicher viel praktischer, wenn ich eine Webseite ins Internet stelle. So können sich die Kunden selbst einen Überblick über unser Angebot verschaffen.“ Seit fünf Jahren betreibt der 41-Jährige nun eine eigene Webseite (www.mehlhop-textilreinigung.de). Und tatsächlich: Die Anrufe sind weniger geworden. Die Kunden nutzen das Internet gerne, um sich vorab zu informieren. Regelmäßig stehen auch neue Kunden im Laden und sagen: „Ich habe Sie über das Internet gefunden.“ Meistens sind es jüngere Leute, die ohnehin viel am PC sitzen und sich Informationen über alle Bereiche des Lebens grundsätzlich aus dem Netz holen. Stefan Rickert sagt: „Wer eine eigene Internetseite hat, erleichtert sich die Arbeit und bietet dem Kunden mehr Service.“ Die Gestaltung hat er einem Profi überlassen. „Der kennt sich einfach besser aus als ich. Warum sollte ich da alleine herumdoktern?“, meint Stefan Rickert. Der Fachmann sorgt unter anderem auch dafür, dass alle rechtlichen Pflichten erfüllt werden. Damit erspart er dem Textilreinigermeister viel Ärger. Denn oft sind Betreiber von Homepages nicht genügend über die Pflichtangaben informiert, die zu leisten sind. Und das kann böse ins Auge gehen. Fehlende oder auch gut versteckte Personen- und Adressdaten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Es drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Kein Pappenstiel! Übrigens, auch eine kostenpflichtige Abmahnung durch einen Mitbewerber kann die Folge sein. Gut also, wenn einer den Blick darauf hat, ob der rechtliche Rahmen eingehalten wird. Neulich beispielsweise musste Stefan Rickert ein neu eingestelltes Foto sofort wieder von seiner Internetseite nehmen, weil die Bildrechte nicht eindeutig geklärt und kenntlich gemacht waren. „Ich bin froh, dass ich von meinem Webdesigner rechtzeitig darüber informiert wurde. Ich hätte das sonst übersehen“, berichtet der Unternehmer. Dienstleister wie Stefan Rickert müssen auch auf viele andere Details achten. Ein absolutes Muss, so will es der Gesetzgeber, ist die Anbieterkennzeichnung, in der Regel Impressum genannt. Alle Webseitenbetreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein kostenpflichtiges Angebot bereitstellen, unterliegen dieser Impressumpflicht. Nur bei ausschließlich privatem Zweck ist Anonymität erlaubt. Eine Impressumpflicht für Webseiten gibt es bereits seit 1997. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz. Der Anbieter einer Webseite kann dadurch schnell und zuverlässig identifiziert werden. So können Verbraucher beispielsweise die Diensteanbieter auf ihre Seriosität überprüfen, etwa durch Anruf bei den zuständigen Aufsichtsstellen, bevor sie deren Dienste in Anspruch nehmen. Nützlich ist sie auch für Mitbewerber, die sich über den Inhaber einer Website informieren beziehungsweise gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. Im Jahr 2001 wurde die Impressumpflicht erheblich erweitert und verschärft. Weitere Änderungen gab es im Frühjahr 2007. Die Regelungen finden sich in § 5 des Telemediengesetzes wieder. Konkret heißt es: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien alle erforderlichen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“ Da viele Homepagebetreiber die Änderungen nicht kennen, hagelt es haufenweise Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Kennzeichnungen, oft durch dubiose Anwälte und Abmahnvereine (siehe Kasten „Unseriöse Abmahnung“). Grund genug also, um sich mit den gesetzlichen Vorschriften näher zu befassen.

Das Impressum muss an einer gut zu erreichenden Stelle verlinkt sein. Also mit möglichst wenigen Zwischenschritten und ohne langes Suchen. Es gilt: Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte -das besagt die so genannte Zwei-Klick-Regel - benötigen, um dorthin zu gelangen. Bestenfalls sollten die erforderlichen Informationen (siehe Kasten „Rechtliche Aspekte“) schon auf der Startseite vorhanden sein. Am meisten verbreitet ist jedoch die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verlinken. Beispielsweise über einen Link in der Fuß- oder Kopfzeile. Auch möglich: Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht. Beispielsweise, indem die Pflichtangaben jeweils am unteren Ende stehen. Diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung der Webseite führen. Übrigens, wie der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist nicht festgelegt. Das Wort Impressum hat sich zwar weitgehend durchgesetzt, muss aber nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht nur von „Informationen“. Erlaubt ist jedoch nicht unbedingt, was gefällt. Als nicht genügend hat es beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit „Backstage“ beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses in der Musikszene gängige Wort würde, wie es im Urteil hieß, nicht eindeutig genug auf die notwendigen Informationen hinweisen. Im Zweifelsfall also lieber bei den klassischen Bezeichnungen bleiben. In einem anderen Fall hatte der Betreiber das Impressum so angelegt, dass es über den Link „Kontakt“ zu erreichen war. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Hinweis nicht ausreicht. Unter „Kontakt“ erwarte der Internetnutzer lediglich eine E-Mail-Adresse und nicht die Impressumangaben.

Fallstricke lauern auch anderswo. Zum Beispiel sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war. Bei Firmen, also insbesondere bei GmbH und AG, muss außerdem zusätzlich angegeben werden, wer die Gesellschaft im Rechtsverkehr vertritt. Auch die Adressenangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfachs reicht nicht aus. Auf keinen Fall sollte man auf die Angabe der E-Mail-Adresse verzichten und stattdessen lediglich ein „Kontaktformular“ einstellen. Laut Urteil des Landgerichts Essen genügt es nicht, wenn zur elektronischen Kontaktaufnahme nur ein „Kontaktformular“ zur Verfügung steht. Damit die Informationen jederzeit abrufbar sind, sollte der Link dauerhaft funktionstüchtig sein, also kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser. Eine Anbieterkennzeichnung, die nur unter Nutzung zusätzlicher Leseprogramme einzusehen ist, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Schriftgröße sollte gut lesbar sein. Klingt logisch, ist aber auch nicht immer der Fall. Auch wenn es optisch besser wirkt, auf Grafiken sollte im Impressum verzichtet werden, etwa auf Schriftgrafiken, die in einer Bilddatei enthalten sind. Dadurch macht man blinden oder sehbehinderten Personen das Einholen der Informationen im Impressum unmöglich. Auch das kann dazu führen, dass das Impressum rechtlich beanstandet wird.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie auf Experimente verzichten. Auch lohnt im Zweifelsfall immer ein Blick in das Telemediengesetz, das beispielsweise über die Industrie- und Handelskammern zu erhalten ist oder über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ). Sylvie-Sophie Schindler

Quellen: IHK Berlin und Bundesministerium der Justiz (BMJ)