Kassenführung Steuerliche Hinzuschätzungen: So darf das Finanzamt schätzen

Bei bargeldintensiven Betrieben suchen Betriebsprüfer des Finanzamts gezielt nach formellen und materiellen Mängeln in der Kassenführung. Werden sie fündig, stehen die Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn an. Doch nach welchen Grundsätzen darf der Prüfer diese Zuschätzungen vornehmen?

In dem Urteilsfall beim Finanzgericht Hamburg wurde die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung aufgrund folgender Kassenmängel in Frage gestellt:

  • Für einen Zeitraum von mehr als 1.000 Tagen fehlten Einzelaufzeichnungen zu den Einnahmen.
  • Die Tagesendsummenbonds der Kasse enthielten keine Angaben zu Stornierungen.
  • Es wurde zwar freiwillig ein Kassenbuch geführt, doch nicht täglich, sondern nur wöchentlich.
  • Die von dem geprüften Unternehmen erzielten Rohgewinnaufschlagssätze entsprachen nicht den Erfahrungen im Wirtschaftsverkehr der Branche.

Wegen dieser festgestellten Kassenmängel erhöhte der Prüfer des Finanzamts den Umsatz und den Gewinn des Unternehmers im Schätzungsweg. Und zwar entscheid sich der Prüfer für die Schätzmethode "externer Betriebsvergleich". Dabei suchte er für die Branche in der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums nach den durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagssätzen für die Branche und setzte diese an. Doch darf der Prüfer das eigentlich?

Schätzung nach Werten der Richtsatzsammlung ist zulässig 

Die Antwort des Finanzgerichts Hamburg: Ja, das darf er (FG Hamburg, Urteil v. 7.2.2019, Az. 6 V 240/18). Das Finanzamt kann zwar die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für seine Hinzuschätzungen heranziehen. Sie sollten jedoch Gründe anführen, warum die Erfahrungswerte für Ihre Branche gerade auf Sie nicht zutreffen. Damit können Sie reduzierte Aufschlagssätze und damit eine geringere Steuernachzahlung erreichen.

Typische Gründe für von den Erfahrungswerten der Richtsatzsammlung abweichende Werte sind u.a.:

  • Sie haben neue Konkurrenz bekommen und versuchen mit sehr niedrigen Kampfpreisen (potentielle) Kunden zu finden.
  • Sie waren längere Zeit krank und die als Vertretung eingestellte Person konnte die erwünschten Ergebnisse ohne Erfahrung in der Branche nicht erzielen.
  • Sie sind mit geringeren Gewinnen zufrieden und setzen deshalb auf deutlich geringere Verkaufspreise als Ihre Konkurrenz.
  • Die Lage Ihres Unternehmens ermöglicht es Ihnen nicht, Rohgewinnaufschlagssätze wie die Erfahrungswerte aus der Rechtsatzsammlung zu kalkulieren und zu erzielen.
Weitere Tipps für die Betriebspraxis finden Sie in der Rubrik Steuer/Recht/Finanzen .