OGH-Urteil Umkleidezeit gilt in Klinik und Gastronomie als Arbeitszeit

Ist die Umkleidezeit auch Arbeitszeit? Darüber hat kürzlich der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden. Das Ergebnis: Nicht für alle Branchen gelten die gleichen Regelungen. Foto: Cmon – stock.adobe.com - © Cmon

Der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich hat in einem richtungsweisenden Urteil darüber entschieden, ob die Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt oder nicht. Im konkreten Fall ging es um die Mitarbeiter eins Krankenhauses. Nach der Entscheidung des Gerichts gelten die Umkleidezeiten in Krankenanstalten nun als Arbeitszeit, wenn das Anlegen der Dienstbekleidung aus hygienischen, organisatorischen und rechtlichen Gründen im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. „Diese OGH-Entscheidung ist erfreulich für die Betroffenen“, so Arbeiterkammer-Präsident Dr. Johann Kalliauer. „Es gibt aber auch einen Wermutstropfen: Sie ist nicht generell für alle Branchen gültig. Im Zweifel deshalb unbedingt Rat bei der Arbeiterkammer einholen.“ Im konkreten Fall müssen die Mitarbeiter des Krankenhauses nach den Vorgaben des Arbeitgebers Dienst- und Schutzbekleidung tragen. Diese Bekleidung ist zeitlich auf die Arbeitszeit und örtlich auf den Arbeitsplatz abgestellt. Das heißt: Das Tragen dieser Bekleidung außerhalb des Krankenhausareals ist untersagt. Die Dienstbekleidung ist vor Arbeitsbeginn anzuziehen. Getragene Dienstbekleidung muss in der Klinik abgelegt und darf nicht mit nach Hause genommen werden. Gereinigt wird die Bekleidung durch die krankenhauseigene Wäscherei.

In einem Feststellungsverfahren wurde gerichtlich entschieden, dass die benötigte Zeit zum An- und Ausziehen der Dienstbekleidung und die Wegzeiten zwischen den Wäscheautomaten, Zentralgarderoben und Abteilungen als Arbeitszeit gelten. In anderen Fällen hatte der OGH sich dagegen entschieden. Im konkreten Fall entschied er nun aber im Sinne der betroffenen Arbeitnehmer. Schon zuvor hat das Oberlandesgericht Wien für Mitarbeiter in der Gastronomie ebenfalls entschieden, dass Umkleidezeit als Arbeitszeit gilt.

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