Wäschereien: Was ändert sich beim Schutz vor Keimen?

Die Arbeitsinspektion hat ihre Empfehlung „Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe“ für Wäschereien im ­Gesundheitsdienst überarbeitet. Die gute Nachricht: Wer bisher alles richtig gemacht hat, muss jetzt nicht ­umbauen. Die wichtigste Änderung steckt in einem Detail – und betrifft vor allem Neuanlagen.

Textilpflegebetriebe können online unter arbeitsinspektion.gv.at die aktualisierten ­Empfehlungen abrufen.
Textilpflegebetriebe können online unter arbeitsinspektion.gv.at die
aktualisierten ­Empfehlungen abrufen. - © Zerbor – stock.adobe.com

Auf den ersten Blick unterscheidet sich die aktualisierte Empfehlung der Arbeitsinspektion für Wäschereien im Gesundheitsdienst vom 29. Mai 2026 kaum von der Version aus dem Jahr 2021.

Die neue Fassung der Empfeh­lung „Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe“ bringt vor allem sprachlichen Feinschliff.

Eine der Präzisierungen macht im Alltag aber einen deutlichen Unterschied.

War früher nur von „Sortieren“ die Rede, heißt es jetzt „manuelles Sortieren“.

Der Unterschied ist praxisrelevant:

  • Automatische Sortiersysteme fallen damit ausdrücklich nicht unter die strengeren Schutzauflagen.

Wer in moderne Technik investiert hat, profitiert also.

  • Bei den Hygienevorschriften wird aus „Essen, Trinken, Rauchen am Arbeitsplatz verboten“ nun „Essen, Trinken, Rauchen ist am Arbeitsplatz verboten“.

Grammatikalisch sauberer, inhaltlich identisch.

  • Und statt „Waschplätze:“ heißt es präziser „Ausstattung für Wasch­plätze“.

Was ändert sich konkret?

Hier wird es interessant: Die alte Fassung verwies auf die „TRBA 250 (2014)“ – also eine konkrete Version der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe aus dem Jahr 2014. Die neue Fassung streicht die Jahreszahl komplett.

Das bedeutet in der Praxis: Ab sofort gilt automatisch die jeweils aktuellste Version.

  • Für Bestandsanlagen ändert das zunächst nichts. Wer nach den bisherigen Standards gebaut hat, muss nicht nachbessern.
  • Aber bei Neuplanungen oder größeren Umbauten müssen Betriebe künftig selbst im Blick behalten, welche Fassung der TRBA 250 gerade aktuell ist.

Die Arbeitsinspektion verhindert damit, dass nach veralteten Standards gebaut wird.

Gleich bleiben die Verweise auf die Deutsche Unfallverhütungsvorschrift „Betreiben von Wäschereien“ sowie auf die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe (VbA).

Unverändert: Einschätzung der Gefahrenlage

An den biologischen Fakten ändert die Überarbeitung nichts.

  1. Infektionsgefahr: ­
    In Schmutzwäsche­bereichen sind Beschäftigte weiterhin Organismen der Risikogruppe 2 ausgesetzt – hauptsächlich Kokken und Schimmelpilze. Messergebnisse zeigen laut Arbeitsinspektion immer wieder erhöhte Konzentrationen dieser Keime.
  2. Stich- und Schnittverletzung:
    Besonders heikel bleibt das Risiko durch Stich- und Schnittverletzungen. Wenn eine vergessene Kanüle oder ein Skalpell in der Wäsche lauert und jemand sich verletzt, droht eine Hepatitis-B-Infektion (Risikogruppe 3). Die Arbeitsinspektion empfiehlt deshalb nachdrücklich Schutzimpfungen gegen Hepatitis A und B sowie Tetanus.
  3. Ansteckungsrisiko:
    Die möglichen Übertragungswege bleiben identisch: direkter oder indirekter Haut- oder Schleimhautkontakt, Verletzungen bei Unfällen, Inhalation von Staub oder Aerosol sowie orale Aufnahme. Gegen diese Risiken helfen die bekannten Schutzmaßnahmen.

Auf einen Blick: Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe können absichtlich zum Einsatz kommen, beispielsweise bei der Herstellung von Käse, von Impfstoffen oder in der Forschung. Tauchen sie dagegen unbeabsichtigt auf, etwa in schmutziger Wäsche, in Kläranlagen oder bei der Reinigung von Klimaanlagen, ist Vorsicht geboten.

Was sind biologische Arbeitsstoffe?
  • Mikroorganismen wie Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten.
  • Unkonventionelle Agenzien ­(Prionen) und Zellkulturen.
  • Können Infektionskrankheiten, Allergien auslösen oder toxisch wirken.
  • Tiere, Pflanzen, organische ­Stäube, Ektoparasiten wie Milben oder Zecken fallen nicht darunter
Die vier Risikogruppen
  • Gruppe 1: Rufen im Allgemeinen keine Krankheiten hervor (wie beispielsweise Methanbakterien oder Essigsäurebakterien).
  • Gruppe 2: Können Krankheiten hervorrufen (Legionellen,
    Tetanuserreger, Polioviren).
  • Gruppe 3: Können ­schwere Krankheiten hervorrufen ­(Milzbrand, Tuberkulose).
  • Gruppe 4: Können schwere Krankheiten auslösen und sich in der Bevölkerung schnell ausbreiten; meist keine wirksame ­Behandlung (Ebola, Lassa-Viren).
Pflichten für Arbeitgeber
  • Evaluierung: Gefahren ermitteln.
  • Meldepflicht: Stoffe der Gruppe 2 bis 4 melden.
  • Verzeichnispflicht: Bei Stoffen der Gruppen 3 bis 4 Verzeichnis­ exponierter Mitarbeiter führen.
  • Schutzmaßnahmen: Hygiene, Desinfektion, Schutzkleidung, Schutzimpfungen, ärztliche ­Untersuchungen.

Arbeitsinspektion empfiehlt: Risiken minimieren

Die grundlegenden Schutzmaßnahmen bleiben unverändert.

Organisatorisch gilt weiterhin:

  • Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz sind tabu.
  • Ohne gründliche Händereinigung geht nichts.
  • Aufenthaltsräume dürfen nicht in Arbeitskleidung betreten werden.

Die Ausstattung für Waschplätze muss stimmen:

  • Waschbecken mit Einhebelarmaturen für Warm- und Kaltwasser,
  • Spender für hautschonende Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel,
  • Einweghandtücher.
  • Mindestens einmal jährlich sind Unterweisungen Pflicht,
  • für jeden Arbeitsplatz braucht es Betriebsanweisungen.

Bei den Arbeitsabläufen in der Produktion gilt nach wie vor:

  • Wäschesäcke nicht werfen, ausschütteln oder fest zusammendrücken, sonst verbreiten sich Keime und die Verletzungsgefahr steigt.
  • Wo möglich sollten selbstöffnende Wäschesäcke zum Einsatz kommen.
  • Der Umgang mit geöffneten Wäschesäcken voller Schmutzwäsche ist auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Das manuelle Sortieren sollte so weit wie möglich vermieden werden.
  • Falls es (das manuelle Sortieren) unvermeidbar ist und keine lokale Absaugung vorhanden ist, muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden: Atemschutz (FFP2 mit Ausatemventil) und Schutzhandschuhe.

PSA bleibt Standard

An den Anforderungen zur persönlichen Schutzausrüstung ändert sich nichts.

  • Geeignete Arbeits- und Schutzkleidung ist Pflicht.
  • Straßenkleidung und Arbeitskleidung beziehungsweise persönliche Schutzausrüstung müssen getrennt aufbewahrt werden können.
  • Bei der Arbeit mit Schmutzwäsche sind geeignete, flüssigkeitsdichte Einmalhandschuhe zu tragen.
  • Bei Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen müssen durchstichfeste Handschuhe zum Einsatz kommen.
  • Beim Sortieren ohne lokale Absaugung ist Atemschutz (FFP2 mit Ausatemventil) vorgeschrieben.

Arbeitsinspektion wiederholt: Risiko verlagern

Die Arbeitsinspektion wiederholt ihre bewährte Empfehlung:

Am besten ist es, wenn die Schmutzwäsche bereits vorsortiert angeliefert wird und Fremdgegenstände schon vor Ort in den Krankenhäusern oder Pflegeheimen entfernt werden.

Das reduziert das Risiko in der Wäscherei erheblich und spart Zeit.

Für metallische Fremdgegenstände, die trotzdem durchrutschen, empfiehlt die Arbeitsinspektion den Einsatz von Metalldetektoren.

So müssen nur die Wäschesäcke geöffnet werden, bei denen der Detektor tatsächlich Metall anzeigt. Das minimiert sowohl die Exposition gegenüber Bioaerosolen als auch die Ver­letzungsgefahr.

Diese Strategie schützt die Beschäftigten, beschleunigt die Abläufe und verlagert die Verantwortung dorthin, wo die Gefahr entsteht. Krankenhäuser und Pflegeheime haben bessere Möglichkeiten zur Kontrolle, bevor die Wäsche überhaupt in den Sack kommt.

Nicht verhandelbar: Aktueller Stand der Technik in Wäschereien

Wer eine neue Wäscherei plant oder eine bestehende Anlage umfassend umbaut, muss den aktuellen Stand der Technik umsetzen.

Konkret bedeutet das:

Lokale Absaugungen mit Luftführung von oben nach unten sind bei Neugenehmigungen Pflicht.

Das Prinzip nutzt die Sedimentation: Bioaero­sole und Staubpartikel sinken nach unten und werden dort abgesaugt, bevor sie sich im Raum verteilen können. Diese technische Lösung ist deutlich effek­tiver als konventionelle Absaugungen.

Das war zwar auch früher schon so, aber die neue Richtlinie unterstreicht: Hier gibt es keinen Ermessensspielraum.

Das sollten Betriebe prüfen

Für die meisten Wäschereien heißt es erst mal: weitermachen wie bisher. Wer nach der alten Richtlinie arbeitet, erfüllt auch die neue. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur und dienen der Klarstellung.

Trotzdem lohnt sich ein kritischer Blick ins eigene Sicherheitskonzept.

  • Sind die Betriebsanweisungen noch aktuell?
  • Werden die Beschäftigten tatsächlich mindestens einmal jährlich unterwiesen?
  • Ist die persönliche Schutzausrüstung in Ordnung und wird sie konsequent getragen?
  • Wie sieht es mit den Impfquoten aus?

Wer eine Neuanlage plant oder größere Umbauten vor sich hat, sollte sich frühzeitig informieren, welche Fassung der TRBA 250 gerade aktuell ist. Die Arbeitsinspektion verweist nicht mehr auf eine spezifische Version – Betriebe müssen selbst am Ball bleiben und den Stand der Technik im Blick haben.

Besonders wichtig wird die Zusammenarbeit mit den Anlieferern. Je besser die Wäsche vorsortiert ankommt und je konsequenter Fremdgegenstände bereits vor Ort entfernt werden, desto sicherer wird die Arbeit in der Wäscherei. Das schützt nicht nur die Gesundheit der Beschäftigten, sondern spart auch Zeit und Geld.

Ein oft unterschätzter Aspekt: die lückenlose Dokumentation.

  • Unterweisungen müssen nachweisbar sein,
  • der Impfstatus sollte erfasst,
  • die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung kontrolliert werden.

Im Schadensfall ist diese Dokumentation Gold wert.

  • Betriebsanweisungen müssen für jeden Arbeitsplatz vorliegen und regelmäßig aktualisiert werden. Sie sollten konkret auf die jeweiligen Tätigkeiten zugeschnitten sein und die spezifischen Gefährdungen benennen.
  • Die jährliche Unterweisung sollte nicht zur reinen Pflichtübung verkommen. Beschäftigte müssen die Gefährdungen verstehen und wissen, wie sie sich schützen können. Praktische Übungen – etwa zum korrekten Anlegen der persönlichen Schutzausrüstung – sind deutlich effektiver als reine Frontal­vorträge.