Probezeit und Einstellungsverfahren Wenn der Neue wackelt

Der Arbeitsmarkt gibt weder in Krisen noch in Boomzeiten das an qualifiziertem Personal her, was Arbeitgeber suchen. Diese qualitative Personalnot führt oft dazu, dass nicht lange nach dem richtigen Mitarbeiter gesucht, sondern der erstbeste Bewerber eingestellt wird. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses kann dafür sorgen, dass die Trennung unkompliziert wird, wenn der Neue ungeeignet ist.

Wer mit seinem neuen Mitarbeiter nicht zufrieden ist, sollte sich überlegen, diesem noch während der Probezeit zu kündigen.Foto: MEV

Wenn der Neue wackelt

Bei einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses gibt es allerdings Fallstricke in Sachen Kündigung, wie in folgendem Fall.

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem neuen Mitarbeiter vier Monate Geduld. Dann sprach er dem befristet Beschäftigten nach einem Fehlverhalten eine schriftliche Abmahnung aus und übergab ihm diese. Am selben Tag überdachte der Arbeitgeber seine Entscheidung nochmals und fasste kurzerhand den Entschluss, dem Mitarbeiter am gleichen Tag die fristgerechte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu überreichen.

Der Mitarbeiter klagte und verlangte die Fortzahlung seiner Vergütung bis zum eigentlichen Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses - und bekam Recht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, weil der Arbeitgeber zuerst abgemahnt und damit sein Kündigungsrecht verwirkt hatte. Mit der Abmahnung gab der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu verstehen, dass er noch eine letzte Chance hat. Die Erfurter Richter waren der Meinung, dass die Kündigung zu dem vorherigen Verhalten des Arbeitgebers in Widerspruch steht (BAG, Urteil vom 13.12.2007, 6 AZR 145/07).

Praxistipp: Bei Mitarbeitern, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind, sollte ein Arbeitgeber im Zweifelsfall auf eine Abmahnung verzichten und lieber sofort kündigen. Der gesetzliche Kündigungsschutz nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift nämlich erst nach Ablauf dieser sechs Monate. Vorher kann unter „erleichterten Verhältnissen“ die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden. Wolfgang Zechmeister

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