Beim Wiederanbringen von Flächenvorhängen nach dem Reinigen stellte eine Kundin fest, dass ein Stoff dunkler als ursprünglich, der andere rund 1 cm eingegangen war. Die Untersuchung durch den Sachverständigen konnte keine Fehlbehandlung durch den Reiniger nachweisen.
Durchblick mit Schwarzlicht
Eine von vielen Möglichkeiten, Räume vor Lichteinstrahlung zu schützen, bieten so genannte Flächenvorhänge. Sie zählen, genauso wie Gardinen und Übergardinen, zu den Produkten, die im Bereich der Raumausstattung mit dem Begriff „innenliegender Sonnenschutz“ bezeichnet werden. Flächenvorhänge werden mit Hilfe von Klettbändern an einen Paneelwagen geklettet. Deshalb werden diese Dekorationsmöglichkeiten auch als Schiebepaneele oder Paneltrack bezeichnet. Die flächig aufgezogenen Stoffe wirken anders als Gardinen, da sie in der Fläche stärker in Erscheinung treten. Ein wesentlich geringerer Stoffbedarf im Vergleich zu Gardinen resultiert ebenfalls aus dieser Technik. Eine besondere Ausführung stellt der in diesem Schadensfall beschriebene Flächenvorhang dar. Dieser wird nicht nur oben an den Paneelwagen geklettet und am unteren Rand mit einem Beschwerungsstab versehen, sondern mit einem an allen vier Seiten des Stoffes angebrachten Flausch- oder Ösenband auf einen Rahmen geklettet.
Natürlich müssen auch diese Stoffe gepflegt werden, weshalb eine Kundin sie zur Reinigung in einen Fachbetrieb brachte. Die Stoffe wurden, da sie keine Pflegekennzeichnung aufwiesen, schonend gereinigt und waren innerhalb weniger Tage abholbereit. Beim Wiederanbringen der Stoffe stellte die Kundin fest, dass ein Stoff dunkler als ursprünglich, der andere Stoff 1 cm eingegangen war. Obwohl Maßänderungen von 1cm bei Dekostoffen meist nicht von Relevanz sind, entstanden in diesem Fall große Probleme, da der Stoff exakt auf einen vorgegebenen Rahmen passen musste.
Die Kundin brachte ihre Reklamation vor und der Textilreiniger betonte, beide Stoffe der gleichen Behandlung mit einem Schonreinigungsverfahren in Perchlorethylen unterzogen zu haben. Durch Hinzuziehen eines Gutachters sollte nun Klarheit im Hinblick auf die Ursache dieser Reklamation erlangt werden. Die beigen Vorhänge bestehen laut Materialkennzeichnung aus 45 Prozent Polyester, 40 Prozent Abaca und 15 Prozent Baumwolle. Eine Pflegekennzeichnung ist nicht vorhanden.
Schadensursache
Es stellen sich nun verschiedene Fragen: Sind beide Stoffe tatsächlich zusammen bearbeitet worden? Warum ist dann nur einer eingegangen? Wie kommen die Farbunterschiede zustande? Welcher der beiden Stoffe hat die Originalfarbe - der hellere oder der dunklere? Ist eventuell ein Stoff mit optischem Aufheller gewaschen worden, der andere aber nicht? Das könnte ja schließlich mal passieren ...
Um diesen Fragen auf den Grund zu gehen, wurde die Kundin um Musterstücke gebeten. Tatsächlich hatte sie noch Stoffreste, die beim Zuschnitt angefallen waren. Die Streifen zeigten den gleichen Farbton wie das hellere Stück Stoff, sodass eine Fehlbehandlung durch optischen Aufheller ausgeschlossen werden konnte. Die bestätigte auch ein entsprechender Waschversuch mit einer Stoffprobe aus den Musterstreifen.
Die Untersuchung unter der Analysequarzlampe ergab, dass der hellere Stoff mit optischem Aufheller versehen, der dunklere Stoff jedoch nicht damit ausgerüstet wurde.
Die Vermutung liegt nahe, dass der optische Aufheller durch die Reinigungsbehandlung oder eine Waschbehandlung entfernt (fachsprachig: gelöscht) wurde. Dieser Verdacht konnte allerdings bei weiteren Versuchen mit den Musterstreifen nicht erhärtet werden. Auf nochmaliges Nachfragen erläuterte die Kundin, dass die Stoffe direkt nebeneinander hängen, sodass Unterschiede in der Sonneneinstrahlung und eine dadurch bedingte Lösbarkeit des optischen Aufhellers im Reinigungsverfahren nicht naheliegt.
Gegen eine Schädigung durch Sonnenlicht/ultraviolettes Licht spricht ferner, dass dort, wo der Stoff mit den Klettstreifen am Rahmen befestigt ist, der Rahmen das Stoffstück beschattet. Dort müsste der Stoff also, falls UV-Licht eine Rolle spielt, heller geblieben sein, da er an dieser Stelle keinem UV-Licht ausgesetzt war. Vor allem die von der Kundin angeführte unterschiedliche Maßänderung spricht dafür, dass es sich bei den Stoffen um Stoffstücke unterschiedlicher Warenchargen handelt. Ein Stoffstück aus einer Charge mit reinigungs- und waschbeständigem optischen Aufheller und der Eigenschaft, nachträglich einzugehen. Das andere Stoffstück mit nicht ausreichend beständigem „optischen Aufheller“. Dagegen steht die Angabe der Kundin, die Musterstoffstücke seien jeweils von einem der beiden reklamierten Stoffe abgeschnitten. An diesen kann jedoch trotz Durchführung verschiedener Wasch-, Reinigungs- und Bügelverfahren der optische Aufheller nicht entfernt werden, wie dies an dem dunkleren Vorhang reklamiert wird.
Schadensregulierung
Rechtlich gesehen ist, nach dem ersten Augenschein, keine Fehlbehandlung durch die Textilreinigung erfolgt. Auch die Untersuchung durch den Sachverständigen kann keine Fehlbehandlung nachweisen, sodass der Reinigungsbetrieb keinen Ersatz leisten muss. Fachlich gesehen bleibt ein Fragezeichen. Warum ist ein Stoff dunkler als der andere? Wer Miträtseln möchte, wendet sich bitte an redaktion@rw-textilservice.de.