Anlässlich eines Festes wird eine Lagerhalle zum wiederholten Mal mit Teppichbodenbahnen ausgelegt. Eine Gebäudereinigungsfirma übernimmt nach der Feier die Teppichreinigung. Anschließend ist der Teppich ruiniert. Wer hat Schuld?
2.900 m2 Teppichboden ruiniert
Der Teppichboden wurde von drei Mitarbeitern einer Gebäudereinigungsfirma mit drei gleichartigen Teppichshampooniergeräten gereinigt und anschließend mit Sprühextraktionsgeräten abgezogen. Nach der Bearbeitung zeigten sich Flecken, die zuvor nicht sichtbar waren. Ebenso wurde von beiden Parteien vorgetragen, dass der Teppichboden bereits vor einem Jahr auf gleiche Art und Weise ohne Beanstandungen gereinigt wurde. Der Gebäudereiniger behauptet, korrekt gearbeitet zu haben. Der Eigentümer verklagt daraufhin den Gebäudereiniger auf Schadenersatz.
Durch ein Gerichtsgutachten soll nun geklärt werden, ob die Verfleckung auf unsachgemäße Bearbeitung durch die Gebäudereinigungsfirma zurückzuführen ist.
Zum anberaumten Ortstermin werden die gegnerischen Parteien mit ihren Anwälten geladen. Darüber hinaus werden für die Handhabung der Teppichbahnen, die zwischenzeitlich wieder zusammengerollt sind, Helfer benötigt. Insgesamt sind zwölf Personen beim Ortstermin anwesend.
Zunächst wird eine Ortsbegehung in der Halle durchgeführt. Bei der Örtlichkeit handelt es sich um eine Gewerbehalle mit Estrichboden und Fußbodenheizung. Die Halle zeigt keine Auffälligkeiten in Bezug auf den Untergrund. Auch die Fußbodenheizung ist nicht fehlerhaft und die Steuerung durch die Thermostaten, die an allen vier Wänden angebracht sind, nach Aussage des zuständigen Mitarbeiters voll funktionsfähig. Es wird vereinbart, dass der Gebäudereiniger eine Probereinigung mit der identischen Ausstattung durchführt, die er auch bei der bemängelten Reinigung benützt hatte. Es werden deshalb zwei Teppichbodenbahnen von jeweils 100 m² aufgerollt und der Gebäudereiniger beginnt mit der Probereinigung.
Der Gebäudereiniger hatte sich für das so genannte Kombinationsverfahren entschieden. Hierbei werden zunächst eine Shampoonierung und anschließend eine Sprühextraktion vorgenommen. Dazu verwendet er eine Einscheiben-Teppichshampooniermaschine. die er, entgegen der Anweisung des Produktherstellers, statt auf einem genoppten Stück Plastikboden direkt auf dem Teppichboden anfährt. An dieser Stelle wird daher besonders viel Reinigungsflüssigkeit in den Teppichboden gebracht.
Anschließend wird eine ca. 20 m² große Fläche shampooniert. Nach etwa zehn Minuten, wird der Teppich mit Hilfe des Sprühextraktionsgerätes abgesaugt. Innerhalb kürzester Zeit läuft dabei der Auffangbehälter für die abgesaugte Reinigungsflüssigkeit schaumig über. Darauf reagiert der Gebäudereiniger, indem er ungefähr 400 ml Entschäumer in den Sammelbehälter gießt. Der Entschäumer entfaltet auf diese Weise seine Wirkung nicht, sodass weiterhin Schaum über Schaum auf den Teppichboden tropft.
Im weiteren Verlauf des Ortstermins werden sämtliche 29 Teppichbodenbahnen ausgelegt und fotografiert. Dabei stellt sich aufgrund leichter Unterschiede in der Farbgebung des Flors und des Untergrundes heraus, dass zwei verschiedene Chargen Teppichboden vorliegen. Alle begutachteten Teppichbahnen konnten eindeutig einer der zwei Gruppen zugeordnet werden. Die beanstandeten Flecken befinden sich nur auf einer der beiden Chargen.
Auf genaueres Nachfragen stellt sich heraus, dass die beiden Chargen des Teppichbodens auch zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft wurden. Es werden sowohl von verschiedenen Teppichbahnen als auch von Teppichreinigungsmittel und Entschäumer Proben genommen. Bei dem Teppichboden handelt es sich um einen Schlingenpolteppich aus Polypropylenfasern, einchorig gewebt mit Zweitgewebe und dünner Latexierung auf der Rückseite. Unter der Auflichtlupe lässt sich erkennen, dass es sich bei den dunklen Stellen um Verfärbungen handelt, verursacht durch Farbstoff, der aus den dunklen Fasern gelöst und auf die helleren Fasern aufgezogen ist. Ein Versuch mit der Reinigungslösung in gebrauchsüblicher Mischung bringt Klarheit. Es wird eine erhöhte Einwirkzeit der Reinigungslösung auf den Teppichboden simuliert. Diese bewirkt Farbstoffausblutungen und Verfärbungen. Bleibt die Einwirkzeit jedoch innerhalb des vom Hersteller empfohlenen Zeitraumes und der angegebenen Konzentration des Reinigungsmittels, wird der Farbstoff nicht angelöst. Eine Gegenprobe bei der Charge ohne die reklamierten Verfärbungen zeigt, dass hier unter den genannten Bedingungen keine Verfleckung auftritt. Hieraus ergibt sich, dass diese Charge erheblich farbechter ist als die zuvor untersuchte.
Schadensursache
Die Schadensursache besteht darin, dass durch zeitweise unprofessionelle Vorgehensweise der Eintrag von Reinigungsmittel in den Teppichboden zu groß war und die Einwirkzeit des Reinigungsmittels zu lange. Durch die geringere Farbechtheit der geschädigten im Vergleich zur anderen Charge haben sich deshalb nur hier Verfärbungen gebildet.
Schadensregulierung
Der Teppichreiniger hat diesen Schaden zu verantworten, da er die übliche und vom Reinigungsmittelhersteller empfohlene Vorgehensweise nicht befolgt hat und somit das Reinigungsmittel zu intensiv einwirken konnte. Da beide Chargen bereits leichte Farbunterschiede zeigen, kann eventuell durch Ersatzbeschaffung nur der beschädigten Charge der Schaden geringer gehalten werden, als zunächst angenommen.