Ein mit Schmuckelement verziertes Kleid wird wegen zahlreicher Maschenschäden beim Textilreiniger reklamiert. Die Beschädigungen sollen durch eine unsachgemäße Reinigungsbehandlung entstanden sein, behauptet der Kunde.
Maschenschaden im Kleid
Der Textilreiniger lehnt eine Verantwortung für den Schaden ab. Er ist der Ansicht, dass diese Beschädigungen bereits vorhanden waren und durch die Grundreinigung erst sichtbar wurden. Die Schäden, die sich ausschließlich unterhalb des Metallteils befinden, sollen durch Mottenraupen oder Käferlarven entstanden und erst durch die Grundreinigung sichtbar geworden sein, lautet seine Erklärung. Das Bekleidungsstück ist mit einem Materialkennzeichen versehen. Der rote Stoff ist 100 Prozent Viskose und der Trägerbereich 100 Prozent Seide. Das Kleid ist außerdem mit einem goldfarbenen Metallteil (Metallschmuck) versehen. Darunter zeigt die rote Maschenware aus 100 Prozent Viskose zahlreiche Maschenschäden.
Im Bekleidungsstück befindet sich außerdem ein Pflegekennzeichen, welches eine Lösemittelbehandlung in Perchlorethylen und das Bügeln bei niedriger Einstellung (ein Punkt entspricht einer Temperatur von 100°C) empfiehlt.
Das angebrachte Metallteil ist scharfkantig. Der Träger ist angenäht und kann problemlos vom Metallteil entfernt werden.
Bereits eine Brennprobe bestätigt, dass die im Materialkennzeichen genannten Fasermaterialien mit der Analyse übereinstimmen. Durch die Brennprobe zeigt sich, ob die Fasern nach Horn oder nach Papier riechen, ob sie klumpen oder verbrennen. In diesem Fall hat es nach Papier gerochen, während es bei Wolle nach Horn riecht.
Grundsätzlich zeigt jedoch schon das Materialkennzeichen, dass eine Schädigung durch Mottenlarven auszuschließen ist. Derartige Schäden können nur bei Wolle auftreten. Mottenfraß ist bedingt durch den Aufbau des Seidenfadens und dessen Zusammensetzung für die Larve ungenießbar und daher bei Seidenartikeln auszuschließen.
Schadensursache
Festzustellen ist, dass es sich in diesem Fall um mechanische Schäden handelt – hervorgerufen durch das scharfkantige Metallteil. Hierbei musste davon ausgegangen werden, dass dieser Schaden bei der Grundreinigung in der Reinigungstrommel entstanden ist.
Schadensregulierung
Das Kleidungsstück besitzt ein Pflegekennzeichen, mit dem auf eine uneingeschränkte Reinigungsbehandlung in Perchlorethylen (P) hingewiesen wird. Dennoch ist im Rahmen einer einfachen Warenschau zu erkennen, dass ein derartiges Metallteil vor der Grundreinigung entfernt werden muss.
Der Textilreiniger ist also für einen solchen Schaden verantwortlich zu machen. Er kann den Auftrag ablehnen oder dem Kunden empfehlen, das goldene Metallschmuckstück zu entfernen oder ihm anbieten, es selbst zu entfernen und gegebenenfalls wieder anzunähen, gegen Aufpreis oder kostenlos. Ein derartiges Schmuckstück vor einer Grundreinigung nur zu verhüllen, ist als nicht sinnvoll zu erachten, da auch durch Einbinden oder Einpacken die Gefahr einer Schädigung während des Reinigungsprozesses aufgrund der Mechanik bestehen bleibt. Da der Reiniger auch verantwortlich für die übrigen Textilien in der Maschine ist, ist es eine grobe Fahrlässigkeit, den Metallschmuck am Kleid zu belassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass er auch für andere Schäden aufkommen muss, die bei der Grundreinigung durch ein solches Teil auftreten.