Zweifarbiges Abendkleid Abfärbung nach Trockenreinigung

Ein langes, zweifarbiges Kleid wird in KWL gereinigt. Danach zeigen sich Verfärbungen am Übergang vom dunklen zum hellen Stoff. Die Kundin ist aufgebracht, reklamiert. Hat der Textilreiniger einen Fehler gemacht? Die Antwort findet der Sachverständige in der Pflegekennzeichnung.

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    Das Abendkleid aus Polyestermaterial hat ein helles Ober- und ein dunkles Unterteil.
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    Nach der Reinigung in Kohlenwasserstofflösungsmittel (KWL) zeigen sich Abfärbungen am Stoffübergang. Fotos: Himmelsbach

3 Schadensbild: Das dem Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegte Kleid ist ein zweifarbiges Abendkleid aus Polyestermaterial. Der obere Teil besteht aus naturfarbenem, der untere aus schwarzem Stoff. Nach der Reinigung in Kohlenwasserstofflösungsmittel (KWL) ist ein Teil des schwarzen Farbstoffes auf das hellbeige Stoffstück aufgezogen.

Die Kundin, an sich bereits temperamentvoll, ist zunächst sehr aufgebracht. Das Abendkleid sei teuer gewesen und zudem bereits früher ohne Beschädigung gereinigt worden. Nun sei es an der Reinigung, für Ersatz zu sorgen oder das Missgeschick rückgängig zu machen. Offenbar verstehe man in Frankreich, das Kleid zu reinigen, hier in Deutschland aber nicht.

Laut Hersteller darf das Polyesterkleid mit dem Pflegekennzeichen „P“ nur gereinigt, jedoch nicht gewaschen werden. Die Textilreinigung hat das Kleid in KWL gereinigt und nicht gewaschen, eine weitere Behandlung fand nicht statt.

Schadensursache: Die Untersuchung mit Lösungsmittel im Rahmen der Sachverständigenprüfung ergab, dass die dunkle Einfärbung sowohl bei dem Lösungsmittel Per (Tetrachlorethen) als auch bei KWL Farbstoff abgibt. Bei der früheren, zur Zufriedenheit der Kundin durchgeführten Reinigungsbehandlung in Frankreich wurde mit hoher Wahrscheinlichkeit Per eingesetzt. Der damit angelöste Farbstoff wurde vollständig weggespült, so dass keine Restpartikel auf den hellen Teil des Kleides aufziehen konnten. Hingegen hat die zweite Reinigungsbehandlung im eigentlich schonenderen KWL-Verfahren zu Verfärbungen geführt, da die angelösten Farbstoffe letztendlich nicht vollständig abtransportiert wurden.

Schadensverantwortung: Wem muss die Verantwortung für diese Verfärbung nun zugeordnet werden, zumal das Pflegekennzeichen „P“ ja einen Hinweis auf eine Reinigung in Per gibt? Die Frage lässt sich anhand der Norm DIN EN ISO 3758 beantworten. Das Pflegekennzeichen „P“ bedeutet, dass ein Textil in Tetrachlor­ethen (Per) und in Kohlenwasserstofflösungsmittel (KWL) gereinigt werden darf. Somit ist das Textil korrekt bearbeitet worden und der Hersteller für die Verfärbung verantwortlich.

Wäre die Verfärbung allerdings bei einer Reinigung mit Silikonlösungsmittel (z.B. Green Earth) oder einem anderen „alternativen Lösungsmittel“ entstanden, müsste die Verantwortung für die Verfärbung eventuell der Textilreiniger tragen, denn außer Per und KWL sind keine weiteren Lösungsmittel durch die Normierung „abgedeckt“. Die von der Europäischen Forschungsvereinigung Innovative Textilpflege (EFIT) durchgeführten Tests zur Zuordnung von alternativen Lösungsmitteln zu den internationalen Pflegesymbolen sind zwar für die Einschätzung in der Praxis relevant, aber nicht in den Normen verankert. Die Verwendung „alternativer Lösungsmittel“ birgt somit Risiken, an die man vielleicht zunächst nicht denken würde.

Schadensklärung: In dem vorgelegten Fall wäre zu überlegen, ob man den überschüssigen Farbstoff durch Nachreinigen mit Per beseitigt und damit das Problem relativ einfach auflöst. Andererseits kann es für den Hersteller auch hilfreich sein, durch eine Reklamation auf Schwächen seiner Produktionsverfahren aufmerksam gemacht zu werden.

So groß das Engagement und der Elan waren, die Reklamation bei der Textilreinigung voranzutreiben, so stark erlahmte die Energie der Kundin bei der Vorstellung, über die Verkaufsstelle die Reklamation an den Hersteller zu richten. „Wissen Sie, so genau weiß ich auch nicht mehr, wann und wo ich das Kleid gekauft habe. Außerdem ist es ja schon gereinigt worden.“ Und so weiter.