Teppichreinigung Berber beschädigt Parkett

Ein Kunde reklamiert, dass sein Teppich nach der Reinigung stellenweise vergilbt sei. Bei einer Ortsbesichtigung soll festgestellt werden, ob die Ursache Lichteinwirkung sein könnte. Vor Ort stellt sich heraus, dass auch der Holzfußboden Schaden genommen hat.

  • Bild 1 von 2
    © Kreckel
    Bild 1 An der Stelle, wo der Teppich liegt, ist der Fußboden deutlich heller.Fotos: Kreckel
  • Bild 2 von 2
    ©
    Bild 2Die optischen Aufheller, mit denen der Teppich behandelt wurde, sind Direktfarbstoffe, die auch auf Holz wirken.

Berber beschädigt Parkett

Ein Berberteppich wird nach der Teppichreinigung wegen seines Gesamtaussehens reklamiert. Der Kunde ist der Überzeugung, der Teppich sei nun nach der Bearbeitung stellenweise vergilbt, außerdem würden sich an einigen Stellen Fransen lösen. Grundsätzlich ist es bei einer Schadensfallbeschreibung sinnvoll für den Sachverständigen, eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Werden etwa Farbveränderungen reklamiert, kann es für den Sachverständigen wichtig sein, die Räumlichkeiten zu kennen. Das gilt außer für Teppiche auch für Gardinen. Wesentliche Faktoren für eine Farbveränderung von Teppichen können sowohl der Lichteinfall, beispielsweise auf der Südseite, als auch der Stand der Möbel und die Art der Laufstraßen sein. Hinzu kommt, dass man durch ein Gespräch feststellen kann, wie lange das Textil an dieser Stelle schon liegt und ob zwischenzeitlich ein Umzug stattgefunden hat.

Im vorliegenden Fall wurde der Raum bei der Ortsbesichtigung abgedunkelt, um mit der UV-Lampe die Vergilbungen prüfen zu können. Auf diese Weise kann der Sachverständige feststellen, ob Lichteinwirkung Ursache einer Beschädigung ist. Bei der Untersuchung konnte festgestellt werden, dass der Holzfußboden, auf dem der Berberteppich liegt, eine deutliche Lumineszenz aufweist (Bild 1).

Schadensursache

In einem klärenden Gespräch vor Ort, zu dem auch der Teppichreiniger anwesend war, stellte sich schließlich heraus, dass der Berberteppich gewaschen wurde. Die Baumwollfransen wurden einer örtlichen Chlor-bleiche unterzogen und der Teppich zur Antichlorierung mit einem aufheller- und sauerstoffhaltigen Waschmittel nachbehandelt.

Offensichtlich wurde der Teppich feucht ausgeliefert. Grund für diese Annahme ist die sichtbare Beschädigungs des Fußbodens: Über die Feuchtigkeit konnte sich der optische Aufheller im Holzfußboden ablagern. Optische Aufheller sind Direktfarbstoffe, die, wie im vorliegenden Fall, für Baumwolle (Cellulose) eingesetzt werden und somit auch auf Holz (Cellulose) aufziehen. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass eine Fransenbleiche nicht notwendig wird.

Wird sie durchgeführt, ist die Bearbeitung zu empfehlen, von der das geringste Risiko ausgeht. Beim Einsatz von chlorhaltigen Produkten muss auch auf die richtige Antichlorierung geachtet werden. Grundsätzlich sind Waschmittel mit optischem Aufheller ungeeignet.

Ein Teppich muss bei der Auslieferung trocken sein. Es ist darauf zu achten, dass die verwendete Verpackungsfolie nur als Transportfolie verwendet wird und nach der Abholung unverzüglich entfernt wird, damit derartige Schäden oder auch weitere Schäden wie z.B. Stockflecken vermieden werden.

Schadensregulierung

Der Schaden ist in diesem Fall dem Textilreiniger anzulasten. Es wurde ein ungeeignetes Waschmittel verwendet und der Teppich außerdem feucht ausgeliefert.

Zugehörige Themenseiten:
Teppichwäsche