Ein Textilreiniger gibt einen Designer-Damenmantel gemeinsam mit 20 weiteren Teilen in die Reinigungsmaschine. Anschließend befinden sich sowohl am Mantel als auch an den übrigen Teilen der Reinigungscharge dunkle Stellen und Verklebungen. Wer übernimmt nun den Schadensersatz?
Ein Teil gereinigt und acht ruiniert
Ein Designer-Damenmantel des italienischen Labels „Costume National“ wird völlig zerknautscht aus der Reinigungsmaschine entnommen. Bei näherem Hinsehen erkennt man schnell Verklebungen, Anlagerungen von Flusen und dunkle Stellen. Der erfahrene Textilreiniger prüft zunächst noch einmal das Pflegeetikett mit dem Ergebnis, dass der Mantel laut Herstellerangaben uneingeschränkt mit dem Lösungsmittel Perchlorethylen (P) gereinigt werden darf. Zunächst stellt sich also Erleichterung ein man muss zwar der Kundin erklären, dass ihr Mantel durch die Reinigung unbrauchbar geworden ist, muss jedoch, da der Mantel entsprechend der Herstellerempfehlungen bearbeitet wurde, wenigstens keinen Ersatz leisten. Aber die eigentliche „Überraschung“ lässt nicht lange auf sich warten. Weitere 20 Teile derselben Reinigungscharge sind mit Ablagerungen behaftet.
Nun ist für Arbeit gesorgt. Durch Detachur und dreimaliges Reinigen können von den 20 Teilen zwölf gerettet werden. Bei acht Teilen ist jedoch alle Mühe umsonst. Mit der Frage, ob der Zusammenhang zwischen dem schadhaften Polyurethan-Damenmantel und den übrigen geschädigten Teilen bewiesen werden kann und wie man sich in diesem Fall am geschicktesten verhält, wendet sich der Textilreiniger an den Gutachter.
Schadensursache
Die Rissbildung in der Polyurethan-Beschichtung kann unter dem Mikroskop erkannt werden. Eine Laboruntersuchung zeigt, dass die Rückstände auf den geschädigten Bekleidungsstücken vom Mantel stammen. Durch die Rissbildung, die durch Alterung des Polyurethans entstanden ist, kann Lösungsmittel in die Beschichtung eindringen und diese an- und schließlich ablösen. Der Mantel, grundsätzlich reinigungsbeständig, verlor bereits nach wenigen Jahren diese Eigenschaft.
Schadensregulierung
Wie ist der Fall für die Kundin mit dem Damenmantel und vor allem mit den anderen geschädigten Kunden zu regeln? Wer leistet Ersatz? Winfried Maier, Rechtsanwalt in Stuttgart und Justiziar des Deutschen Textilreinigungs-Verbandes (DTV), hat dafür den Begriff des „juristischen Bermudadreiecks“ geprägt.
Der Textilreiniger muss nur Schäden ersetzen, für die ihn ein Verschulden trifft, beispielsweise für einen Bearbeitungsfehler oder den Verlust eines Bekleidungsstückes.
Da den Textilreiniger in diesem Fall kein Verschulden triff, muss er den Schaden seiner Kunden, rechtlich gesehen, nicht ersetzen. Das gilt nicht nur für den Damenmantel, sondern ebenfalls für die weiteren acht beschädigten Bekleidungsstücke der anderen Kunden.
Auch die Kundin, die ihren Designer-Damenmantel in die Reinigung brachte, ist den anderen Kunden aus dem gleichen Grund nicht schadensersatzpflichtig. Sie hat sich keinen Fehler vorzuwerfen, da sie den Mantel, wie empfohlen, in die Reinigung gebracht hat.
Eine weitere Möglichkeit für die Besitzerin des schadhaften Mantels könnte eine Reklamation innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht bei ihrem Einzelhändler sein. Da das Bekleidungsstück etwa vier Jahre alt ist, scheidet allerdings auch diese Option aus.
Aber ist nicht ohnehin der Hersteller des Damenmantels, „Costume National“, aufgrund der Produkthaftung für die Schäden an den acht Teilen, ersatzleistungspflichtig? Grundsätzlich „ja“, allerdings hat der Gesetzgeber einen Selbstbehalt von 500 Euro vorgesehen. Dabei wird aber jeder Schadensfall einzeln betrachtet, so dass der Hersteller nur den Schaden ersetzen muss, der pro Einzelteil über 500 Euro liegt.
Beispielsweise würden beim Wert eines Bekleidungsstückes von 600 Euro nur die überzähligen 100 Euro ersetzt werden. Im vorliegenden Fall übersteigt der Zeitwert keines der acht Bekleidungsstücke den Betrag von 500 Euro. Des Weiteren kommt hinzu, dass man gegebenenfalls nachweisen müsste, dass der Hersteller zum Zeitpunkt des Verkaufes über das Risiko der Rissbildung überhaupt Bescheid wissen konnte.
Hätten die geschädigten Kunden nun eine Hausratversicherung abgeschlossen, könnte doch diese Versicherung, da Textilien auch zum Hausrat gehören, den Schaden übernehmen? Auch dieser Weg bleibt leider versperrt. Es ist zwar richtig, dass Textilien zum Hausrat gehören.
Der Ersatz von Gegenständen des Hausrates, die sich außerhalb der Wohnung befinden, ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung (VHB) nur für folgende Fälle vorgesehen: Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser oder Sturm. Wären die Teile also ohne schuldhaftes Verhalten der Reinigung in einer Annahmestelle verbrannt, so würde die Hausratversicherung in aller Regel den Wiederbeschaffungswert bezahlen. Im geschilderten Fall ist also auch die Hausratversicherung nicht leistungspflichtig.
Zu guter Letzt kann noch eine Kulanzregelung angestrebt werden. Die Nachfrage bei Anna Nieß, Geschäftsführerin „Dialog Textil-Bekleidung“, ob ein Kontakt zum Hersteller vermittelt werden könnte, fiel ebenfalls negativ aus.
Die italienischen Bekleidungshersteller sind seit Jahren nicht mehr beim DTB vertreten. „Costume National“ hat zwar einen umfangreichen Internetauftritt, macht aber keine Angaben zu einer konkreten Adresse oder Telefonverbindung. Per E-Mail kann immerhin eine Anfrage gestellt werden.
Und der Einzelhändler? Bis dato war die Kundin aus unbekannten Gründen nicht bereit, den Einzelhändler zu benennen, bei dem sie den Mantel gekauft hat. Über ihn hätte sonst versucht werden können, eine Kulanzleistung zu erreichen.
Bleibt letztlich der Reinigungsbetrieb. Da er seine Kunden nicht „im Regen stehen lassen kann oder will“, kommt er wohl oder übel für einen Teil des Schadens auf.
Die Geschädigten können eventuell mit Reinigungsgutscheinen „getröstet“ werden. So könnte in diesem Fall zumindest verhindert werden, dass die Kunden völlig vergrault der Textilreinigung fernbleiben.
Infos: www.dtv-bonn.de
www.dialog-dtb.de