Örtliche Verfärbung nach der Detachur Fleckenentfernung nicht möglich?

Ein Textildienstleister erhält den Auftrag, ein Herrenjacket zu reinigen. Bei der notwendigen Detachur gelingt es zwar, die nassgebundenen Kaffeeflecken zu entfernen, doch gleichzeitig blutete der schwarze Futterstoff aus und verfärbte den Oberstoff.

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    Bild 1Das Reinigungsgut: Ein Herrenjacket der Marke Strenesse.
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    Bild 2Bei der Reinigung trat ein Problem auf: Das Einlagefutter aus schwarzer Baumwolle besitzt eine schlechte Nassechtheit.

Fleckenentfernung nicht möglich?

Im aktuellen Fall wurde ein beige-braunes Herrenjacket der Marke Strenesse zur Begutachtung vorgelegt. Die Materialkennzeichnung gibt Auskunft über die Zusammensetzung der verwendeten Stoffe: Der Oberstoff des Sakkos besteht aus 97 Prozent Baumwolle und drei Prozent Elasthan, das Futter aus 100 Prozent Acetat. Das Kleidungsstück darf laut Pflegekennzeichen einer normalen Grundreinigung in Perchlorethylen unterzogen werden, es darf außerdem bei 100°C (Bügeleisen mit einem Punkt) gefinisht und weder gewaschen, noch gebleicht, noch im Tumbler getrocknet werden.

Das Jacket hatte, als es vom Kunden in die Reinigung gebracht wurde, im Bereich des Revers nassgebundene Flecken. Wie sich herausstellte, handelte es sich hierbei um Kaffeeflecken. Der Reiniger nahm eine örtliche Detachur vor und konnte die Kaffeeflecken dabei auch entfernen. Gleichzeitig kam es jedoch zu einer örtlichen Anfärbung, denn durch die notwendige Detachur blutete das schwarze Einlagefutter aus Baumwolle aus. Die dadurch aufgetretenen Abfärbungen im Oberstoff sind nicht mehr zu entfernen.

Schadensursache

Der Sachverständige überprüfte den geschilderten Ablauf der Bearbeitung und kam dabei zu dem Ergebnis, dass eine Entfernung nassgebundener Verfleckungen bedingt durch die schlechten Nassechtheiten der Einlage nicht möglich ist.

Schadensregulierung

Damit stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit für diesen Schaden. Das vorliegende Bekleidungsstück ist mit einem Pflegekennzeichen versehen. Dieses empfiehlt eine Grundreinigung in Lösemittel und schließt eine Nassbehandlung aus (das Symbol des Waschbottichs ist durchgestrichen). Dennoch muss eine Fleckenentfernung möglich sein. Bedingt durch die Verarbeitung des schwarzen Einlagestoffes ist sie jedoch nicht gegeben.

Auszugehen ist daher von einem Mangel, der nicht im Verantwortungsbereich des Textilpflegers liegt. Empfohlen wird daher, dem Hersteller das Beleidungsstück mit der Bitte um Stellungnahme vorzulegen.