Anzug verfärbt Materialkennzeichnung gibt Aufschluss

Ein Kunde gibt einen grauen Anzug in der Textilreinigung zur Auffrischung ab. Nach erfolgter Reinigung hat sich das Sakko bläulich verfärbt. Der Kunde reklamiert und schaltet einen Antwalt ein. Ein Sachverständigengutachten klärt den Fall: Der Reiniger ist nicht schuld und der Anzug eigentlich kein Anzug.

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    Der graumelierte Anzug wird nach der Reinigung vom Kunden wegen Verfärbung reklamiert.  Fotos: Himmelsbach
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    Hier ist der Farbunterschied deutlich zu sehen. Ursache: Sakko und Hose bestehen aus unterschiedlichem Gewebe.

Im März des Jahres gekauft und im Juni zur Textilreinigung gebracht. Ein graumelierter Anzug eines graumelierten Kunden soll „aufgefrischt“ werden.

Schadensbild

Nach der Reinigungsbehandlung ist das Sakko bläulich verfärbt, wie man auf der gut ausgeleuchteten Ladentheke deutlich erkennen kann. Der Kunde, sachlich, kühl und distanziert, sucht nicht das Gespräch, sondern wendet sich sofort an einen Anwalt. Dieser fordert Schadensersatz und zusätzlich die Erstattung der Reinigungskosten sowie der Kosten für seine Bemühungen in dieser Angelegenheit. Binnen zehn Tagen soll der Gesamtbetrag überwiesen sein, andernfalls, so droht der Anwalt, wird er seinem Mandanten raten, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Die Textilreinigung ist der Meinung, alles richtig gemacht zu haben, und vermutet, dass die Gewebe aus unterschiedlichen Stoffchargen zu Hose und Sakko verarbeitet wurden. Schließlich handelt es sich auch bei industriell gefertigten Geweben nicht um endlose Stoffe. Auch dort endet eine Bahn beispielsweise nach 500 m und eine neue beginnt. Sofern die Produktionsstraßen der Spinnerei, Weberei und Veredelung gut eingestellt sind, erhält man pro Charge ein weitestgehend einheitliches Produkt. Bahnen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit differierenden Einstellungen, einer abweichenden Wasserqualität oder dem Farbstoff eines anderen Chemlieferanten gefärbt werden, können Abweichungen in der Farbgebung zeigen.

Aufgrund dieser verschiedenen Einschätzungen beider Parteien wird ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Textilreinigerhandwerk mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.

Schadensanalyse

Bei der Durchmusterung der Teile zeigt sich, dass beide Teile aus unterschiedlichen Geweben bestehen, die sich zwar ähnlich sind, jedoch einen deutlichen Farbunterschied aufweisen.

Obwohl die Material- und Pflegekennzeichnung – gesetzeswidrig – bereits nach dem ersten Reinigungsprozess kaum noch lesbar ist, kann auf dem Etikett der Hose abgelesen werden: „Oberstoff: 60 Prozent Schurwolle, 30 Prozent Polyester, 2 Prozent Elastan.“ Die noch sehr gut lesbare Materialkennzeichnung des Sakkos lautet: „Oberstoff: 53 Prozent Polyester, 44 Prozent Schurwolle, 3 Prozent Elastan.“

Deshalb handelt es sich bei diesem Schadensfall formal nicht um einen Anzug, sondern lediglich um eine Kombination aus zwei fast gleich aussehenden Bekleidungsstücken.

Schadensklärung

Eine Verfärbung, wie sie der Kunde reklamiert hat, liegt in diesem Fall nicht vor. Typisch für Verfärbungen ist die unterschiedliche Intensität der Farbaufnahme, wenn beispielsweise nur das Sakko gereinigt oder nassgereinigt wurde. Dies ist hier nicht festzustellen. In seltenen Fällen zeigt sich sowohl im innenliegenden als auch am außenliegenden Stoff eine einheitliche Farbaufnahme bei Verfärbungsprozessen.

Ein Lichtschaden liegt ebenfalls nicht vor, da auch die dem Licht abgewandten Stellen die jeweilige gleiche Farbgebung wie die dem Sonnenlicht ausgesetzten Stoffpartien aufweisen. Da der Reklamationsgrund entsprechend den Kundenangaben noch innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist aufgefallen ist, kann die Reklamation mit Erfolgsaussichten beim Einzelhändler vorgebracht werden. Die Farbabweichung ist, je nach Lichtverhältnissen, deutlich erkennbar. Sie kann durch die korrekte Bearbeitung in der Textilreinigung deutlicher hervorgetreten sein, da nicht reinigungsbeständige Ausrüstungschemikalien im Rahmen der Reinigungsbehandlung abgetragen worden sein können.

Ein Verschulden der Reinigung liegt laut dem Sachverständigen jedenfalls nicht vor.

Gerichtliche Klärung

Wie gut, dass die Reinigung mit dem Kunden eine Gutachterkostenregelung getroffen hatte. Die Vereinbarung beinhaltet, dass die Kosten für das Gutachten – wie im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen üblich – zu Lasten der unterliegenden Partei gehen.

Der reklamierende Endkunde muss in diesem Fall also vereinbarungsgemäß sowohl die Anwaltskosten als auch die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens tragen. Ob er diese Beträge vom Einzelhändler erstattet bekommt, darf zumindest angezweifelt werden.