Farbveränderung von Stuhlhussen Wer hat Schuld am Verblassen?

Ein Kunde reklamiert, dass seine Stuhlüberzüge durch die Reinigung verblasst wären und verlangt Schadenersatz. Mit der Erklärung des Textilreinigers gibt sich der Kunde nicht zufrieden – ein Gutachten wird in Auftrag gegeben. Im Labor stellt sich heraus, dass die Lichteinwirkung den Schaden verursacht hat.

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    Farbveränderung von Stuhlhussen
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    Lichteinwirkung kann Schäden verursachen. Das zeigt z.B. der Stoff dieser Stuhlhusse: die Streifen sind deutlich verblasst.
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    Foto 2:Die obere Stoffschicht ist verblasst, wie das darunterliegende Original im Vergleich zeigt.

Wer hat Schuld am Verblassen?

Wer soll das bezahlen? Diese Frage stellt sich oft gleich zweimal bei Reklamationen, die im Textilreinigungsbetrieb angemeldet werden. Wenn ein Kunde eine Beanstandung vorbringt, so gibt sich dieser oft mit der Erklärung über den Sachverhalt, die ihm durch den Textilreiniger gegeben wird, nicht zufrieden. Das gilt auch oft dann, wenn die Erläuterungen einleuchtend sind und kein Verschulden des Unternehmens vorliegt. Da bleibt dann nur noch der Weg über die Einschaltung einer Textilschlichtungsstelle oder die Beauftragung eines Gutachters. Beides kostet Geld, wenn auch in unterschiedlicher Höhe.

Da werden Vereinbarungen getroffen, die hoffentlich immer schriftlich fixiert und mit der Unterschrift des Kunden versehen werden. Und dennoch ist damit der Ärger über die Bezahlung der Kosten für die Klärung des Falles nicht völlig ausgeschaltet. Das trifft natürlich nur dann zu, wenn das Verschulden nicht den Textilreiniger trifft. Aber wenn der Reiniger nun doch Schuld hat, zahlt er die Untersuchungsgebühr. Bei der Höhe des Schadenersatzes geht es dann wieder um die Frage in abgewandelter Form: Was ist zu zahlen? Im vorliegenden Fall geht es ähnlich zu. Es werden Hussen (Stuhlüberzüge) in sehr verschmutztem Zustand zur Textilreinigung gebracht und – da keine Pflegesymbole vorhanden sind – in KWL gereinigt. Reklamiert wird nach einer ganzen Weile, dass die Hussen durch die Reinigung verdorben seien und man Schadensersatz verlange, da die Teile von einem namhaften Hersteller stammen und entsprechend teuer gewesen seien.

Als Reklamationsgrund wurde ein Verblassen der dunklen Streifen angegeben. Erst nach ca. sechsmonatigem weiteren Gebrauch der Hussen durch den Besitzer bekam das Textilreinigungsunternehmen diese in wiederum stark verschmutztem Zustand zurück. Da man sich mit der Erklärung des Reinigungsbetriebes nicht einverstanden erklärte, wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dabei wurde festgestellt, dass die mit dunkelblauen Streifen versehenen Hussen aus einem groben Baumwollgewebe bestehen und sehr gut konfektioniert sind. Das Gewebe lag glatt, was dafür sprach, dass eine Maßänderung nicht gegeben ist. In der Tat war deutlich ein Verblassen der dunklen Streifen zu erkennen (Foto 1). Auffallend war dabei, dass diese Farbtonänderung nicht einheitlich ausgefallen, sondern im oberen Bereich deutlich stärker ausgeprägt war als im Sitzflächenbereich. Wenn man die Stuhlbezüge auf die linke Warenseite drehte, zeigte sich die Klärung des Falles. Hier waren nämlich die dunklen Streifen einheitlich in einem kräftigen Farbton erhalten, so dass man davon ausgehen konnte, dass hier zumindest der Ausgangszustand annähernd noch vorlag (Foto 2). Unter dem Ultraviolettlicht der Analysenquarzlampe wurde dieser Befund bestätigt und gleichzeitig noch festgestellt, dass die hellen Streifen leicht vergilbt auf der benutzten Seite vorlagen.

Schadensursache

Durch die Laboruntersuchungen ist zweifelsfrei festgestellt worden, dass das Textilreinigungsunternehmen die Hussen sachgemäß gereinigt hat. Durch seine Bearbeitung und damit Entfernung der gebrauchsbedingten Verschmutzung ist ein Gebrauchsschaden offenkundig geworden. Dieser besteht darin, dass durch die Benutzung der Hussen die rechte Warenseite dem Licht ausgesetzt war und dadurch der intensive blaue Farbstoff blasser geworden ist und die hellen Gewebebereiche gelblich erscheinen.

Erkennbar war diese Lichtschädigung vor der Bearbeitung dadurch nicht, weil das Vergilben bzw. Verblassen der Farbe als Folge der Verschmutzung angesehen worden ist.

Ein weiteres Merkmal dafür, dass die Reinigung sachgemäß erfolgt ist, besteht darin, dass die linke Seite, die der Belichtung bei der Benutzung nicht ausgesetzt war, noch dem Original vollständig entspricht. Wäre also eine Fehlbehandlung durchgeführt worden, wäre auch hier ein Farbverlust festzustellen.

Schadensregulierung

Aus den vorangegangenen Erklärungen ergibt sich, dass der Textilreiniger keinen Schadensersatz zu leisten hat. Wer die Gutachtergebühren bezahlt, ist hier nicht bekannt. Ob die durch Lichteinwirkung verursachte Farbaufhellung eine Reklamation bei dem Verkaufsgeschäft rechtfertigt, hängt davon ab, ob die Hussen nicht älter als zwei Jahre sind. Wären diese zwei Jahre noch nicht verstrichen, müsste durch eine Prüfung der Lichtechtheit geklärt werden, ob ein herstellungsbedingter Mangel vorliegt.