Angleichung von Arbeitern und Angestellten IV Was die neue Regelung bringt

3 Am 12. Oktober 2017 wurde im Plenum des Nationalrates mit den Stimmen der SPÖ, FPÖ und den Grünen das Gesetzespaket zur Angleichung von Arbeitern und Angestellten beschlossen. Die ÖVP und die NEOS stimmten gegen die Gesetzesnovellen, die als „Hauruck-Aktion“ und „Wahlzuckerl zu Lasten der gesamten Wirtschaft“ bewertet werden müssen, wie die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) berichtet. Die Eckpunkte der Neuerungen fasst die Wirtschaftskammer wie folgt zusammen:

  • Der Anspruch der Entgeltfortzahlung der Arbeiter und Angestellten im Krankheitsfall wird bereits nach dem 1. Dienstjahr von sechs Wochen auf acht Wochen erhöht (bisher ab dem 6. Dienstjahr). Wenn es sich um einen Arbeitsunfall bzw. eine Berufskrankheit handelt, werden die Anspruchszeiten pro Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit nun auch bei Angestellten aus einem eigenen Anspruchstopf berechnet. Diese Regelungen gelten ab 1. Juli 2018.
  • Verdoppelung der Entgeltfortzahlung für Lehrlinge: von vier auf acht Wochen volles Entgelt bzw. von zwei auf vier Wochen halbes Entgelt.
  • Eine Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber ist nun auch bei einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses während des Krankenstandes zwingend.
  • Die Dienstverhinderungsgründe für Arbeiter werden jenen der Angestellten gleichgestellt, somit ist es nicht mehr möglich, durch Kollektivvertrag den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei unverschuldeten Dienstverhinderungen für Arbeiter einzuschränken.
  • Die Kündigungsfrist für Arbeiter beträgt ab 1. Januar 2021 zumindest sechs Wochen. Für Branchen, in denen mehrheitlich Saisonbetriebe (§ 53 Abs 6 ArbVG) tätig sind, können dort kürzere Fristen im Kollektivvertrag festgelegt werden. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten erheblich verstärkt arbeiten. In der Begründung wird auf den „Bau und Tourismus“ verwiesen.
  • Die Änderung der Kündigungsbestimmungen von geringfügig beschäftigten Angestellten entfällt schon mit 1. Januar 2018.
  • Lehrlinge erhalten einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten. Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenz­entgeltfonds erstattet. Die Lehrlingsstellen führen diese Erstattung an die Unternehmen durch.
  • Die Auflösungsabgabe (derzeit 124 Euro, zahlbar bei Beendigung des Dienstverhältnisses), die bisher vom Dienstgeber zu bezahlen war, wird ab 1. Januar 2020 abgeschafft.

Neben der Abschaffung der Auflösungsabgabe können noch zwei weitere Änderungen nach Auffassung der WKÖ als positiv bewertet werden:

  • Krankengeld für Selbstständige (in Kraft 1. Juli 2018): Das Krankengeld für Selbstständige wird statt wie bisher ab dem 43. Tag der Erkrankung in Zukunft ab dem 4. Tag rückwirkend ausbezahlt. Voraussetzung ist wie derzeit eine Krankenstandsdauer von mindestens 43 Tagen. In Zukunft finanziert die SVA das Krankengeld, nicht mehr die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA).
  • Entgelterstattung für KMU (in Kraft 1. Juli 2018): Derzeit ­erstattet die AUVA 50 Prozent des fortgezahlten Entgelts im Krankenstand den kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) bis 50 Arbeitnehmer und zwar für maximal sechs ­Wochen. Mit der neuen Regelung erhalten KMU bis zehn ­Arbeitnehmer 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts.

Infos: www.wko.at