Umsetzung der EU-Berufsqualifikationsrichtlinie Als Handwerker in Deutschland arbeiten

Als Handwerker in Deutschland arbeiten

Deutschland hat die 4. Berufsqualifikationsrichtlinie (2005/36/EG) für den Bereich der reglementierten Handwerke durch eine Änderung der Handwerksordnung (HwO) und der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV) umgesetzt.

Erfolgt die Tätigkeit ohne Niederlassung über die Grenze, so ist nur noch eine Anzeige bei der zuständigen Handwerkskammer nötig. Sie finden alle deutschen Handwerkskammern unter www.zdh.de/handwerksorganisationen/handwerkskammern/

deutschlandkarte.html. Voraussetzung für eine Tätigkeit in Deutschland ist lediglich, dass der Handwerker in Österreich rechtmäßig niedergelassen ist. Als Nachweis empfehlen die Handwerkskammern, weiterhin eine EWR-Bescheinigung der österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Stadtmagistrat) vorzulegen. Besteht eine rechtmäßige Niederlassung in Österreich, kann der Handwerker mit seiner Anzeige bei der Handwerkskammer die Tätigkeit beginnen. Bisher bereits erteilte Bescheinigungen oder Ausnahmebewilligungen nach der Handwerksordnung bleiben wirksam.

Unabhängig davon können Meister in den 26 Handwerken, die zwischen Österreich und Deutschland gegenseitig anerkannt werden, weiterhin allein mit einer Kopie ihres Gewerbescheins arbeiten. Sie müssen sich um die Anforderungen der Handwerksordnung und der Richtlinie nicht kümmern. Die betreffenden 26 Handwerke finden sich unter www.gesetze-im-
internet.de/bundesrecht/meistpr_glv/gesamt.pdf.

Soll in Deutschland eine Niederlassung gegründet werden, ist nach wie vor eine Ausnahmebewilligung und Eintragung in die Handwerksrolle notwendig. Die Ausnahmebewilligung erfolgt pauschal, sofern die vorhandene Qualifikation der in Deutschland geforderten gleichwertig ist. Dies wird bei österreichischen Meisterbriefen stets der Fall sein. Auch hier sollte eine EWR-Bescheinigung der österreichischen Bezirksverwaltungsbehörde bei der Handwerkskammer eingereicht werden. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis eingespielt und verläuft meist schnell und unkompliziert. Meister der gleichgestellten 26 Handwerke müssen auch hier nur ihren Meisterbrief bei der Handwerkskammer vorlegen und werden damit in die Handwerksrolle eingetragen. Nichts geändert hat sich jedoch an der deutschen Anforderung, dass für eine Niederlassung in einem zulassungspflichtigen Handwerk ein Inhaber des Meisterbriefs dauerhaft anwesend sein muss. Es genügt nicht, wenn der österreichische Meister neben dem Hauptbetrieb zusätzlich die Niederlassung leitet. Dies kann nur zugelassen werden, sofern der Meister die Niederlassung regelmäßig innerhalb von etwa einer Stunde, z.B. per Auto, erreichen kann.

Der Text zur EU/EWR HwV findet sich unter http://www.gesetze-im-internet.de/eu_ewrhwv/index.html.WKÖ