Übermitteln Sie dem Finanzamt als Unternehmer Ihre Einkommensteuererklärung 2020, erwartet das Finanzamt auch die Übermittlung der neue Anlage Corona-Hilfen. Dasselbe gilt bei Übermittlung der Körperschaftsteuererklärung 2020. Aber gilt das auch, wenn ein Handwerker im Jahr 2020 gar keine Corona-Hilfen für den Betrieb erhalten hat?
Anlage Corona-Hilfen ein Muss
Die Antwort auf diese Frage lautet eindeutig ja. Selbst wenn ein Unternehmer von der Corona-Krise nicht negativ betroffen war und deshalb keine Corona-Hilfen beantragt hat, erwartet das Finanzamt die Übermittlung der neuen Anlage Corona-Hilfen. Diese generelle Verpflichtung zur Abgabe der Anlage Corona-Hilfen verdeutlicht Zeile 4 dieser Anlage. Dort muss angegeben werden, ob Corona-Hilfen vereinnahmt wurden (1 = ja, 2 = nein).
Welche Hilfszahlungen sind einzutragen?
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe zur
Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise, - Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen , Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise