Nach einer Neuregelung im "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" haben sich rückwirkend neue Aufbewahrtungsfristen für Lieferscheine ergeben. Welche Lieferscheine entsorgt werden können, erfahren Sie hier.
Erleichterungen rückwirkend zum 1. Januar 2017
Im "Zweiten Bürokratieabbaugesetz" wurde rückwirkend zum 1. Januar 2017 zu Lieferscheinen Folgendes geregelt (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung):
- Empfangene Lieferscheine: Unternehmer dürfen empfangene Lieferscheine entsorgen, sobald die entsprechende Rechnung eingegangen ist, und diese Rechnung alle Informationen enthält, die ansonsten auf dem Lieferschein stehen.
- Abgesandte Lieferscheine: Bei von einem Unternehmer versandten Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist aufgrund dieser Neuregelung mit dem Versand der Rechnung, wenn die Rechnung alle Infos enthält, die ansonsten im Lieferschein enthalten sind.