Steuertipp Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen: Das gilt 2017

Nach einer Neuregelung im "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz" haben sich rückwirkend neue Aufbewahrtungsfristen für Lieferscheine ergeben. Welche Lieferscheine entsorgt werden können, erfahren Sie hier.

Erleichterungen rückwirkend zum 1. Januar 2017 

Im "Zweiten Bürokratieabbaugesetz" wurde rückwirkend zum 1. Januar 2017 zu Lieferscheinen Folgendes geregelt (§ 147 Abs. 3 Abgabenordnung):

  • Empfangene Lieferscheine: Unternehmer dürfen empfangene Lieferscheine entsorgen, sobald die entsprechende Rechnung eingegangen ist, und diese Rechnung alle Informationen enthält, die ansonsten auf dem Lieferschein stehen.
  • Abgesandte Lieferscheine: Bei von einem Unternehmer versandten Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist aufgrund dieser Neuregelung mit dem Versand der Rechnung, wenn die Rechnung alle Infos enthält, die ansonsten im Lieferschein enthalten sind.
Praxistipp: Sie sollten zwei Mitarbeiter (Vier-Augen-Prinzip) im Betrieb damit betrauen, die Lieferscheine und die Rechnungen miteinander zu vergleichen. Nur wenn die Rechnung tatsächlich alle Inhalte wie der Lieferschein enthält, sollte der Lieferschein vernichtet werden. Hier empfiehlt es sich, zusammen mit dem Steuerberater eine Verfahrensdokumentation zur Überprüfung einzuführen, die dem Finanzamt bei Zweifeln ausgehändigt werden kann.