Arbeitslosenversicherung-Beitrag Befreiung für Männer ab 57

Das Formular, mit dem die Befreiung vom Arbeitslosenversicherung-Beitrag beantragt werden kann. - © Innung

Befreiung für Männer ab 57

Die Regelung in § 2 Abs. 8 AMPFG, wonach der Arbeitslosenversicherung-Beitrag bei Männern erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres, bei Frauen hingegen schon ab Vollendung des 56. Lebensjahres aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen wird, stellt eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (VwGH 2005/08/0057-7 vom 20. Dezember 2006).

Die Gebietskrankenkassen müssen diese Diskriminierung dadurch ausschließen, dass sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 8 AMPFG zugunsten der benachteiligten Gruppe anwenden, d.h., auch für männliche Dienstnehmer ab dem vollendeten 56. Lebensjahr keinen Arbeitslosenversicherung-Beitrag mehr vorzuschreiben.

Was ist vom Dienstgeber sozialversicherungsrechtlich zu beachten?

KAb sofort ist auch für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, die Arbeitslosenversicherung-Beitragsbefreiung gegeben.

KDienstgeber mit Selbstabrechnung nach dem Lohnsummenverfahren haben für die betroffenen Dienstnehmer Änderungsmeldungen hinsichtlich der korrekten Beitragsgruppe (z.B. A2u für Arbeiter, D2u für Angestellte) mit dem auf die Vollendung des 56. Lebensjahres folgenden Monatsersten (somit auch für die Vergangenheit) zu erstatten. Diese Änderungsmeldung ist auch dann notwendig, wenn der Dienstnehmer nicht mehr beim Dienstgeber beschäftigt ist und der Dienstgeber nur die Rückverrechnung seines Dienstgeberanteiles vornimmt.

KSie können weiters für Zeiträume ab 1. Jänner 2004 für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, die entrichteten Arbeitslosenversicherung-Beiträge im Selbstabrechnerbereich im Wege einer Aufrollung/Rückverrechnung einer Korrektur zuführen.

Hierbei ist zu unterscheiden: 1. Ist der Dienstnehmer noch laufend beim selben Dienstgeber beschäftigt, so können Dienstgeber-(DG) und Dienstnehmer-Beiträge (DN) gemeinsam mittels Beitragsnachweisung rückverrechnet werden. Die Rückverrechnung ist als Differenzrückverrechnung über den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum in einem laufenden Beitragszeitraum im Jahr 2007 durchzuführen. Auf Grund der erforderlichen EDV-technischen Umstellungen auch bei den Krankenversicherungsträgern ersuchen wir Sie, die Aufrollung frühestens mit 1. Mai 2007 vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Dienstnehmer-Beiträge dem Dienstnehmer zurückzuzahlen (Überprüfung durch „Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben“ (GPLA). Nachfolgende Verrechnungsgruppen sind zu verwenden:

KN15g für Arbeiter/N25g für Angestellte; Differenzverrechnung sechs Prozent (= drei Prozent DG-Anteil und drei Prozent DN-Anteil).

KN15m für Arbeiter/N25m für Angestellte; Differenzverrechnung drei Prozent Bonus zwei (= drei Prozent DN-Anteil).

2. Ist der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber beschäftigt, so kann der Dienstgeber nur den Dienstgeber-Anteil mittels Beitragsnachweisung rückverrechnen. Nachfolgende Verrechnungsgruppen sind zu verwenden:

KN15n für Arbeiter/N25n für Angestellte; Differenzverrechnung drei Prozent (= drei Prozent DG-Anteil). Bei Dienstnehmern, für die Altersteilzeitgeld bezogen wurde, ist zu berücksichtigen, dass jener Teil des Arbeitslosenversicherung-Beitrages, der der Differenz zwischen der an sich auf Grund des Arbeitsentgeltes maßgeblichen Beitragsgrundlage und der gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 lit. b AlVG geltenden Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit (Lohnausgleich und Höherversicherung) entspricht, bereits im Zuge des Aufwandsersatzes gemäß § 27 Abs. 4 AlVG aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik getragen wurde und daher von der Rückerstattung ausgeschlossen ist.

KIm Vorschreibebereich ist ein formloser Rückverrechnungsantrag des Dienstgebers notwendig.

KIst der Dienstnehmer nicht mehr beim selben Dienstgeber beschäftigt, kann er selbst einen Antrag auf Rückerstattung seines Anteiles zur Arbeitslosenversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger stellen. Ein Antragsformular für Dienstnehmer ist auf der Homepage der österreichischen Sozialversicherung (www.sozialversicherung.at) abrufbar.

Was ist vom Dienstgeber steuerlich zu beachten?

KBei Rückzahlung von Arbeitslosenversicherung-Beiträgen für das laufende Kalenderjahr ist bei aufrechtem Dienstverhältnis die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2007 neu zu berechnen (Aufrollung).

KBei Rückzahlung für abgelaufene Kalenderjahre ist keine Aufrollung zulässig. Für die geleistete Rückzahlung (auch wenn diese mehrere Jahre betrifft) ist ein gesonderter Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) auszustellen. Erfolgt z.B. eine Rückzahlung für die Jahre 2004 bis 2006 im Mai 2007, ist für den insgesamt zurückgezahlten Betrag ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5) auszustellen und bis 31. Jänner 2008 an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. Auf diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen. Ebenso ist vorzugehen, wenn eine Rückzahlung für das Jahr 2007 erfolgt, aber kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr besteht.

KFür die rückgezahlten Beträge fallen nicht an: Dienstgeber-Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeber-Beitrag und Kommunalsteuer.

Nähere Informationen zur Ausstellung und Übermittlung des Lohnzettels erteilen bei Bedarf die Lohnzettelberater/-innen der Finanzämter. Welche steuerlichen Auswirkungen können sich für Dienstnehmer ergeben?

KDie ursprünglich vom Dienstgeber einbehaltenen Arbeitslosenversicherung-Beiträge haben die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gemindert. Die nunmehrige Rückzahlung führt daher zu steuerpflichtigen Bezügen.

KIm Fall der Rückzahlung durch den Dienstgeber für abgelaufene Kalenderjahre sowie der Rückzahlung durch Krankenversicherungsträger kommt es zu einer Pflichtveranlagung für jenes Jahr, in dem die Rückzahlung geleistet wird. Da bei der Auszahlung dieser Beträge keine Lohnsteuer einbehalten wird, kann es auf Grund der Pflichtveranlagung zu einer Nachzahlung kommen.

Bei Fragen zur Arbeitnehmer/-innenveranlagung steht das zuständige Wohnsitzfinanzamt zur Verfügung.