Vertragsbeziehungen zwischen Ehepartnern Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Problemfall Dienstwagen

Arbeitet der Ehepartner im Betrieb mit, darf er auch einen Dienstwagen für betriebliche und private Fahrten benutzen. Damit das Finanzamt das akzeptiert, sind allerdings bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen: die Vereinbarungen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses müssen "fremdüblich" sein.

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Problemfall Dienstwagen

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof konnte der Kläger die sogenannte Fremdüblichkeit im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht nachweisen. Der Unternehmer stellte seine Ehefrau für Bürotätigkeiten, Buchhaltungsarbeiten und als Reinigungskraft an. Für 48 Stunden Arbeit im Monat erhielt zu zunächst 100 Euro Gehalt pro Monat, später 150 Euro. Doch neben diesem mickrigen Gehalt stellte der Unternehmer seiner angestellten Ehefrau einen Dienstwagen zur Verfügung, den sie betrieblich und privat nutzen durfte.


Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten wurden vom Bundesfinanzhof nicht anerkannt (BFH, Beschluss v. 21.1.2014, Az. X B 181/13). Denn ein solcher Arbeitsvertrag ist bei einem Stundenlohn von zwei Euro inklusive Dienstwagenstellung absolut fremdunüblich.


Keine Unterschiede im Arbeitsverhältnis


Praxistipp: Stellen Sie also Ihren Ehegatten oder Ihren Lebenspartner im Rahmen einer Lebenspartnerschaft in Ihrem Betrieb an und möchten ihm auch einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, müssen Sie zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnis folgende Voraussetzungen erfüllen:


  • Das Arbeitsverhältnis (Gehalt und Dienstwagen) mit Ihrem Angehörigen entspricht eins zu eins den Konditionen eines im Betrieb angestellten fremden Arbeitnehmers.
  • Das Gehalt entspricht dem Gehalt eines Arbeitnehmers, der vergleichbare Leistungen erbringt und er sprechen gute Gründe dafür, dass der Ehegatte einen Dienstwagen nutzen muss (Kundenbesuche, betriebliche Einkäufe, etc.).