Information | Aus der Rechtsprechung Ermäßigung der Abwassergebühren für Frischwasserbezieher

Ermäßigung der Abwassergebühren für Frischwasserbezieher

Bei Betrieben, die Frischwasser beziehen, wird für die Berechnung der Abwassergebühren allgemein unterstellt, dass sie dieselbe Menge dem Entwässerungskanal zuführen, was meistens nicht stimmt. Eine Ermäßigung der Abwassergebühren kann erreicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass die in den Kanal abgeleitete Abwassermenge geringer ist als die bezogene Frischwassermenge.

Wenn solche Überlegungen in Frage kommen, kann eine entsprechende Regelung in der örtlichen Abwassergebührensatzung enthalten sein. Sie kann jedoch keine zu weitgehenden Anforderungen an die Betriebe richten. Keinesfalls kann verlangt werden, es wäre ein technisch-physikalischer Beweis über die Mengen des nicht abgeleiteten Abwassers notwendig.

Wenn die örtliche Satzung für die Anwendung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes zur Feststellung der Menge des abgeleiteten Abwassers einen Nachweis verlangt, ist dieser erbracht, wenn der Betrieb konkrete Umstände dartun kann, die nach aller Wahrscheinlichkeit und menschlichem Ermessen dazu führen, dass der Ermäßigungstatbestand erfüllt ist.

Ein so verstandener Nachweis kann auf unterschiedliche Weise geführt werden. Unter Umständen kommt das Gutachten des Fachverbandes in Frage, der angeben kann, in welchem Umfang Frischwasser nicht in den Kanal gelangt. Nicht erreicht werden kann die pauschale Absetzung von 50, 20 oder 25 % des Frischwasserverbrauchs, weil es dann zu einer unzulässigen Subventionierung von Betrieben kommen würde. Es kann allerdings in Frage kommen, dass im Rahmen der Nassreinigung der Betriebsflächen eine bestimmte Wassermenge über die Klimaanlage durch Verdunstung abgegeben wird und nicht Eingang in den öffentlichen Kanal findet (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2006 – 11 K 4971/04).

Dr. Franz Otto