Information | Aus der Rechtsprechung Fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang

In einer Entscheidung vom 14. Dezember 2006 zum Aktenzeichen 8 AZR 763/05 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitnehmer vor einem Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB über die Folgen des Betriebsübergangs ordnungsgemäß unterrichtet werden müssen und es daran fehlt, wenn die Information über die Haftung des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Betriebsinhabers gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlerhaft ist.

Fehlerhafte Unterrichtung bei Betriebsübergang

In einem solchen Fall kann der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang auch noch vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprechen. Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich „Field-Service“ beschäftigt. Dieser Bereich war für die Wartung von Kundengeräten und sonstige Wartungsleistungen zuständig. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 lagerte die Beklagte den Bereich "Field-Service" aus und übertrug sämtliche Wartungsarbeiten auf die E-GmbH, bei der der Kläger anschließend beschäftigt war. Spätestens im Sommer 2004 geriet die E-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten, seit September 2004 suchte die Beklagte einen neuen Servicepartner. Am 5. November 2004 stellte die E-GmbH den Insolvenzantrag. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 widersprach der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die E-GmbH und klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fortbesteht. Er vertrat die Ansicht, dass sein Widerspruch nicht verspätet sei, da ihn die Beklagte nicht ordnungsgemäß über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Betriebsübergangs aufgeklärt habe. Das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

Das BAG hat dazu ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten aufgrund des Widerspruchs des Klägers gegen den Betriebsübergang fortbesteht.

Zwar muss ein solcher Widerspruch gemäß § 613a Abs. 6 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Betriebsübergang erklärt werden, die Widerspruchsfrist wird aber nur bei einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang ausgelöst, woran es im Streitfall fehlt. Die Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB soll dem betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung des Widerspruchsrechts geben. Sie muss daher insbesondere ausreichende Informationen über die rechtlichen Folgen des Betriebsübergangs enthalten.

Das Unterrichtungsschreiben der Beklagten in diesem Falle wird diesen Anforderungen jedoch nicht gerecht. Es war bereits deswegen nicht ordnungsgemäß, weil es fehlerhaft über die Haftung der Beklagten und der E-GmbH gemäß § 613a Abs. 2 BGB informiert hatte.

Der Kläger konnte dem Betriebsübergang daher auch noch Monate nach Zugang des Schreibens wirksam widersprechen.

RA/Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht Stefan Engelhardt, Hamburg, DASV, Brühl