Luftreinhalteverordnung Steiermark Feinstaubfahrverbote in der Steiermark

Die Steiermark setzt sich mit einer Erweiterung der Luftreinhalteverordnung für die Umwelt ein und führt neue Fahrverbote ein. Foto: WS-Design – stock.adobe.com - © WS-Design

Die Luftreinhalteverordnung Steiermark 2011 enthält Maßnahmen zu den Bereichen Verkehr und Landwirtschaft für den größten Teil der Steiermark (13 Bezirke, Stadt Graz). Bei den Fahrverboten für Schwerfahrzeuge für den Güterverkehr (mehr als 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht [hzG]) gilt seit dem 1. Juni 2012 ein Fahrverbot für Lkw, die älter als 20 Jahre sind (Euro 0).

Seit dem 1. Jänner 2013 gilt das Fahrverbot für Fahrzeuge der Abgasklasse Euro I, diese Fahrzeuge sind älter als 17 Jahre. Seit dem 1. Jänner 2014 beinhaltet das Verbot Lkw der Abgasklasse Euro II, diese Fahrzeuge sind dann älter als 14 Jahre. Ausnahmen gibt es für nachgerüstete Fahrzeuge, Lkw mit kostenintensiven Spezialaufbauten, Schausteller, historische Lkw und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. ­Taxis, die älter als 20 Jahre sind ­(Abgasklasse Euro 0), dürfen seit dem 1. März 2012 das Stadtgebiet Graz nicht mehr befahren, seit dem 1. Jänner 2013, wenn sie älter als sieben Jahre sind (Verbot für Taxis Euro I, Euro II, Euro III). Förderungsaktionen sollen die Maßnahmen abfedern. Zudem gelten bestimmte Ausnahmen (z.B. Kleinunternehmen im Werkverkehr). Durch die Novelle im Landesgesetzblatt (LGBl.) 100/2016 wurden zum 1. Jänner 2018 die bisherigen Fahrverbote für Lkw über 7,5 t der Abgasklassen Euro 0, I und II in den steirischen Sanierungsgebieten auf alle Lkw (auch unter 7,5 t) der Euroklassen 0, I und II ausgeweitet. Damit hat sich die Steiermark an die Fahrverbote in den Bundesländern Wien und Niederösterreich angepasst.

Seit dem 1. Februar 2018 läuft die „steirische Werkverkehrsregelung“, die eine Ausnahme für eine Lkw-Flotte im Werkverkehr mit maximal vier Fahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 12 t der Euroklassen 0, I und II vorsah, aus. Damit gilt die österreichweit einheitliche Regelung gemäß § 14 Abs. 2 im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L). Diese Ausnahme für den Werkverkehr setzt dabei erst ab der Euroklasse I, II und höher an, ist darüber hinaus aber deckungsgleich. Konkret müssen daher Unternehmer ihre Lkw der Euroklasse 0 aus ihrer Flotte ausscheiden, um die Werkverkehrs­ausnahme für die Sanierungsgebiete in Anspruch nehmen zu können. Im neuen Leitfaden zur Luftreinhalteverordnung Steiermark wird festgehalten, dass die grundsätzlich für 36 Monate befristete Ausnahmebewilligung gemäß § 14 Abs. 2 IG-L verlängert bzw. neuerlich erteilt werden kann.

Ebenfalls seit dem 1. Februar 2018 wurden die Fahrverbote in den steirischen Sanierungsgebieten auch auf selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Spezialkraftwagen der Euroklassen 0, I und II erweitert.

Betreffend die Ausnahme für kostenintensive Spezialaufbauten wird nunmehr die Definition eines solchen direkt in die Verordnung aufgenommen (siehe § 3 Abs. 2 Z 1). Zum 1. Juli 2018 gelten damit im Vergleich zum derzeitigen Erlass neue Wertgrenzen. Kann der Unternehmer für die Kosten des Spezialaufbaues keinen alten Rechnungsbeleg vorweisen, muss der kostenintensive Spezialaufbau laut Nettolistenpreis über 150.000 Euro (nur Aufbau, exklusive Umsatzsteuer (USt.), Montage und Fahrzeug) liegen.

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