Neueinstufung von Verpackungen Geänderte Zuständigkeiten bei der Entsorgung

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    Haushalts- oder Gewerbeverpackungen? Unterschieden wird laut neuer Verordnung nach physikalischen Kriterien. Foto: airborne77, Fotolia.com
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    So finden Sie den richtigen Weg: Entscheidungsbaum zur neuen Verpackungsverordnung. Quelle: WKÖ, Grafik: RWT

3 Am 1. Jänner 2015 traten die Verpackungsverordnung 2014 und die AWG-Bestimmungen zu Verpackungen in Kraft. Durch diese Änderungen wird vermutlich die Zahl der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen steigen.

Mit der neuen Rechtslage gibt es eine Definition für Haushaltsverpackungen bzw. gewerbliche Verpackungen und den Begriff des Primärverpflichtenden. Damit ändert sich die Systematik der Abgrenzung von Verpackungen. Dieser ist entweder der Abpacker, der Importeur von verpackten Waren, der Hersteller oder Importeur von Serviceverpackungen, der Eigenimporteur oder der ausländische Fernabsatzhändler. Hieraus können neue Verpflichtungen für Unternehmen erwachsen.

Neueinteilung: Seit dem 1. Jänner 2015 werden Verpackungen in Haushalts- und Gewerbeverpackungen aufgrund von physikalischen Kriterien (Gewicht, Größe und Volumen) und nach dem Anfall unterteilt. Bei Haushaltsverpackungen geht es um folgende physikalische Kriterien:

  • Fläche: ≤ 1,5 m²
  • Hohlkörper: Volumen ≤ 5 l
  • expandiertes Polystyrol (EPS): Masse ≤ 0,15 kg

sowie um die Anfallstelle:

  • private Haushalte
  • vergleichbare Anfallstellen (z.B. Gaststätten, Krankenhäuser, Kleinstunternehmen)

Unter die Kategorie Gewerbeverpackungen fallen alle anderen Verpackungen. Eine Ausnahme gibt es jedoch für Papier, Pappe, Karton und Wellpappe. Hier gilt statt des physikalischen Kriteriums unverändert die Definition der Verkaufsverpackung und Transportverpackung.

Vorgehensweise: Der Entscheidungsbaum bietet eine Übersicht über die neuen rechtlichen Vorgaben und die Vorgehensweise bei der Einordnung:

Zunächst fällt die Entscheidung anhand des Größen-Kriteriums, ob es sich um eine Haushalts- oder Gebwerbeverpackung handelt. Hiernach erfolgt die Einteilung in die Produktgruppen der Abgrenzungsverordnung. Die dort festgelegten Quoten verschieben teilweise Verpackungen aus dem Haushaltsbereich in den Gewerbebereich und umgekehrt.

Handelt es sich um Gewerbeverpackungen, ändert sich wenig. Der Inverkehrbringer von Gewerbeverpackungen kann für die Entsorgung der Verpackungen selbst sorgen (Selbsterfüller). Er kann ggf. fehlende Mengen bei einem System entpflichten (Komplementärmengenlizensierung). Für seine gesamten Verpackungen kann er freiwillig an einem Sammel- und Verwertungssystem für Gewerbeverpackungen teilnehmen. Er muss weiterhin die rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Handelt es sich bei den verwendeten Verpackungen um Haushaltsverpackungen muss festgestellt werden, ob und welche Art von Primärverpflichteter das Unternehmen ist. Handelt es sich bei dem Unternehmen um einen Abpacker oder Abfüller mit Sitz in Österreich, einen Importeur von verpackten Waren, einen Hersteller oder Importeur von Serviceverpackungen oder um einen ausländischen Versandhändler, besteht für die verwendeten Haushaltsverpackungen eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen. Die Teilnahmepflicht des Primärverpflichteten erübrigt sich im Falle einer nachgewiesenen Lizensierung der vorgelagerten Vertriebsstufe (z.B. Verpackungsherstellung). Hier ist eine Bestätigung an den Primärverpflichteten weiterzugeben.

Handelt es sich bei dem Primärverpflichteten um den Eigenimporteur, kann dieser die bei ihm anfallenden Haushaltsverpackungen selbst entsorgen. Hierfür ist entweder eine Anlage-3–Meldung nach Verpackungsverordnung (VVO) an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMFLUW) nötig oder der Primärverpflichtende nimmt an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil.

Besteht eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen wird geprüft, ob ein bestehender Lizenzierungsvertrag adaptiert oder ein neuer abgeschlossen werden muss. Dabei sollten die Angebote aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen eingeholt werden. Eine Weitergabe von rechtsverbindlichen Erklärungen für Haushaltsverpackungen ist nicht nötig, außer wenn die vorgelagerte Stelle die Lizensierung durchführt.

Alternativ dazu kann ein Primärverpflichteter nur vorlizenzierte Verpackungen einsetzen. Dadurch entfällt für ihn die Systemteilnahmepflicht und er benötigt keinen Vertrag mit einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen. In diesem Fall muss eine Bestätigung der vorgelagerten Vertriebsstufe über die Lizensierung an den Primärverpflichteten weitergegeben werden. Findet in einem Unternehmen eine vorgelagerte Vertriebsstufe statt (z.B. als Verpackungshersteller oder ausländischer Lieferant), kann es freiwillig die Lizensierung übernehmen. Auch hier ist zu klären, ob ein bestehender Lizensierungsvertrag adaptiert oder ein neuer abgeschlossen werden muss. Dabei sollten die ­Angebote aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen eingeholt werden.

Eine verpflichtende Teilnahme der vorgelagerten Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen besteht jedoch nicht. Sorgt die vorgelagerte Vertriebsstufe für die Lizensierung, muss dies dem Primärverpflichteten schriftlich bestätigt werden.