Steuertipp Gehaltsextra Handy: Kreativer Arbeitgeber siegt vor Finanzgericht

In der Praxis ist ein steuerfreies Gehaltsextra äußerst beliebt bei Mitarbeitern. Die Rede ist von der Überlassung eines betrieblichen Handys oder Smartphones an den Mitarbeiter. Selbst wenn die Privatnutzung 100 Prozent beträgt, bleibt dieser Vorteil stets steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG.

Gehaltsextra Handy
In der Praxis ist ein steuerfreies Gehaltsextra äußerst beliebt bei Mitarbeitern: Die Überlassung eines betrieblichen Handys oder Smartphones. - © EKKAPON – stock.adobe.com

Dass dieses steuerfreie Gehaltsextra so beliebt ist, dürfte klar sein: Der Arbeitnehmer spart sich die Kosten für den Kauf eines eigenen Smartphones und die monatlichen Zahlungen an den Mobilfunkanbieter .

Verkauf und Rücküberlassung ist kein Gestaltungsmissbrauch

Beim Finanzgericht München wurde ein interessanter Fall verhandelt. Der Arbeitgeber kaufte seinen Mitarbeitern deren private Handys für einen Euro ab, übernahm deren Mobilfunkverträge und überließ ihnen diese Handys anschließend wieder rückwirkend – steuerfrei versteht sich natürlich. Bei einer Lohnsteuerprüfung kippte der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts die Steuerfreiheit. Seine Begründung: Es liegt steuerlich ein Gestaltungsmissbrauch vor.

Die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfreuliche Antwort der Münchner Richter: Der Verkauf der Handys an den Arbeitgeber, die Übernahme der Mobilfunkverträge durch den Arbeitgeber und die Rücküberlassung der Handys an die Arbeitnehmer ist steuerlich völlig in Ordnung . Mit anderen Worten: Die Rücküberlassung ist nach § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei.

Steuertipp:

Die Überlassung eines Smartphones zur 100 prozentigen privaten Nutzung ist insbesondere für viele potentielle Auszubildende ein interessanter Pluspunkt, wenn es darum geht, bei welchem Handwerksbetrieb die Lehre begonnen werden soll.