Betriebsunfälle Meldepflichtig oder nicht?

Die Frage, wann ein Unfall meldepflichtig ist, spielt in verschiedenen Situationen eine Rolle. Ein meldepflichtiger Unfall hat Auswirkungen auf die unternehmensinterne Statistik, kann sich auf den Beitrag zur Berufsgenossenschaft auswirken und löst eine Meldepflicht an die Berufsgenossenschaft aus. Dieser letzte Aspekt soll hier näher erläutert werden.

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Meldepflichtig oder nicht?

Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein Unfall meldepflichtig, d. h., eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. Häufig stellt sich die Frage, wie diese drei Tage berechnet werden. Der Unfalltag selbst wird nicht mitgezählt, unabhängig davon, zu welcher Tageszeit der Unfall stattfand. Gezählt werden die Kalendertage, unabhängig davon, ob sie reguläre Arbeitstage sind. Folgende Beispiele sollen diese Regelung verdeutlichen, v.a. die Situation, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt:

Beispiel 1: Der Unfall geschieht am Dienstag, der Versicherte ist bis Freitag krankgeschrieben. Arbeitsunfähigkeit besteht von Mittwoch bis Freitag, also nicht mehr als drei Kalendertage. Der Unfall ist nicht meldepflichtig, auch wenn die Arbeit wegen des Wochenendes erst am Montag wieder aufgenommen wurde.

Beispiel 2: Der Unfall passiert am Mittwoch, der Versicherte ist bis Sonntag krankgeschrieben. Arbeitsunfähigkeit besteht von Donnerstag bis Sonntag, also mehr als drei Kalendertage. Der Unfall ist deshalb meldepflichtig, unabhängig davon, ob das Wochenende regulär arbeitsfrei ist. Schließt sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos an den Unfall an, sondern tritt sie erst einige Tage oder Wochen später auf, z. B. wegen einer Verschlimmerung der Verletzungen, so beginnt die Drei-Tage-Frist mit dem Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähigkeit liegt, in Anlehnung an den entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Folgen des Unfalles bzw. der Berufskrankheit, nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin ausüben kann, dass sich sein Zustand in absehbarer Zeit verschlimmert. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht.

Liegt ein meldepflichtiger Unfall vor, hat der Unternehmer der Berufsgenossenschaft eine Unfallanzeige zu übermitteln. Die Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer Kenntnis von einem Unfall erlangt hat. Gerade bei Wegeunfällen kann der Unternehmer häufig noch keine vollständigen Auskünfte geben. Der Berufsgenossenschaft reichen in diesen Fällen zunächst vorläufige Angaben, eigene Ermittlungen muss der Unternehmer nicht vornehmen. Stellt sich später heraus, dass der gemeldete Unfall nicht meldepflichtig war, hat das keine Nachteile für den Betrieb. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt nicht die gemeldeten, sondern nur die tatsächlich meldepflichtigen Unfälle.

Der Unternehmer hat folgende Möglichkeiten, den Unfall zu melden: Zunächst kann er die gesetzlich vorgeschriebene Unfallanzeige, die über die Internetseiten der Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft www.textil-bg.de („Neue Unfallanzeige“) abzurufen ist, ausfüllen, ausdrucken und an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft (TBBG) bzw. Bezirksverwaltung (BGFE) per Post schicken. Bitte übersenden Sie die Unfallanzeige aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht als E-Mail, da in diesem Fall die persönlichen Angaben unverschlüsselt übermittelt werden. Mitgliedsbetriebe der BGFE können aber über den Online-Dienst „BGFE direkt“ Arbeitsunfälle direkt im Internet anzeigen. Dieser Weg ist datenschutzgerecht.

Der Versicherte kann vom Unternehmer verlangen, eine Kopie seiner Unfallanzeige zu bekommen. Die Unfallanzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Wird die Unfallanzeige online übermittelt, ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs- oder Personalrates vor der Absendung Kenntnis genommen hat. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt sind vom Unternehmer über den Unfall zu informieren. Außerdem erhält das Staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kopie der Unfallanzeige.

Werden bei einem Unfall mehrere Versicherte verletzt (TBBG: mehr als vier Personen; BGFE: mehr als drei Personen) oder stirbt der Versicherte, so ist die zuständige Berufsgenossenschaft unverzüglich zu benachrichtigen. Falls bekannt, können Sie den für Ihr Unternehmen zuständigen Mitarbeiter der technischen Aufsicht und Beratung (TAB) direkt über sein Handy benachrichtigen. Ansonsten informieren Sie bitte direkt die Berufsgenossenschaft.

Bei Unfällen von Leiharbeitnehmern sind sowohl der Entleiher als auch der Verleiher meldepflichtig. Das Verleihunternehmen hat der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft die Unfallanzeige zu erstatten.

Zur Unterstützung der Prävention soll auch die Berufsgenossenschaft des Entleihers Kenntnis von diesen Unfällen erhalten. Die vom Entleihunternehmen ebenfalls zu erstattende Unfallanzeige soll an die Hauptverwaltung der TBBG, Abteilung für Prävention, Sekretariat, zugeschickt werden. Birgit Mees (aus: Brücke 5/2006)

Weitere Informationen erteilt die TBBG unter Tel. 0821/3159-314 oder www.textil-bg.de.