Für bestimmte Leistungen Meldung ans Finanzamt ist Pflicht

Meldung ans Finanzamt ist Pflicht

Zahlungen für bestimmte Leistungen, wie z.B. Honorare an freie Dienstnehmer, Vortragende oder Funktionäre, sind an das Finanzamt zu melden. Das Einkommensteuergesetz sieht eine kalenderjahrbezogene Verpflichtung zur Mitteilung von personen- und leistungsbezogenen Daten vor.Diese Mitteilungspflicht besteht, wenn natürliche Personen bzw. Personenvereinigungen (z.B. OHG, KG, OEG, KEG, GesbR und Miteigentumsgemeinschaften) bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses erbringen. Die Mitteilung gemäß § 109a EStG hat grundsätzlich elektronisch im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung (z.B. mittels ELDA oder Statistik Austria) bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres an das zuständige Umsatzsteuerfinanzamt zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar, ist die Mitteilung bis Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung des amtlichen Vordrucks (Formular E 18) durchzuführen. Mitteilungspflichtig sind Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts, wenn an sie z.B. folgende Leistungen erbracht wurden:

Kim Rahmen eines freien Dienstvertrages und die der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen,

KVortragender, Lehrender und Unterrichtender,

KMitglied des Aufsichtsrates oder Verwaltungsrates,

Kselbstständiger Bausparkassenvertreter und selbstständiger Versicherungsvertreter

KPrivatgeschäftsvermittler

KKolporteur und Zeitungszusteller

KStiftungsvorstand

KFunktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung im Kalenderjahr insgesamt geleistete Nettoentgelt nicht mehr als 900 Euro beträgt und das Nettoentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Mag. Barbara Baumgartner

Detaillierte Informationen zur Mitteilungspflicht nach § 109a EStG enthält ein von der WKÖ verfasstes Infoblatt.