Sicherheiten bei Krediten Offene Fragen – zu spät gestellt

Existenzgründer in Textilreinigungsbetrieben sind nicht oft in der Lage, ihrem Kreditgeber angemessene Sicherheiten anbieten zu können. Wenn dies doch möglich ist, sollte über die Bewertung jeder einzelnen Kreditsicherheit auch geredet werden. Der folgende Fall zeigt, dass der Kreditnehmer die Bürgschaftsforderungen seiner Bank von Anfang an hinterfragen sollte.

Offene Fragen – zu spät gestellt

Hans-Peter L., Mitinhaber einer Textilreinigung, hat sich gemeinsam mit einem Kollegen vor einigen Jahren selbstständig gemacht. Auf Grund des großen Arbeitsaufwandes während dieses Zeitraumes kam er bisher nicht dazu, sich mit den Details seines Kreditvertrages auseinanderzusetzen. Um den damaligen Existenzgründungskredit von 100.000 Euro zu bekommen, bestand die Bank auf zwei Bürgschaftserklärungen über jeweils 100.000 Euro, die sein Kollege und L. seinerzeit auch unterschrieben.

Darüber hinaus wurde zur weiteren Absicherung auf dem Grundstück des Bruders von L. ein Grundpfandrecht von über 70.000 Euro zu Gunsten der Bank eingetragen. Einzelheiten, aus denen die genauen Hintergründe dieser zumindest auf den ersten Blick überhöhten Absicherung hervorgingen, wurden während der Kreditgespräche weder vom Bankberater noch vom damals ebenfalls anwesenden Kreditsachbearbeiter dargestellt. Um die Kreditzusage nicht zu gefährden, bestanden weder L. noch sein Kollege auf zusätzliche Informationen.

Beide gingen davon aus, dass sowohl die Art der Kreditsicherheiten als auch deren Gesamthöhe rechtlich nicht zu beanstanden waren. Dieser Eindruck wurde während der bisherigen Zusammenarbeit mit der Bank im Übrigen bestätigt, da sie sich stets an die vertraglichen Vereinbarungen mit den Existenzgründern hielt und regelmäßig Hilfe anbot, falls es bei L. und seinem Kollegen zu vorübergehenden Liquiditätsengpässen kommen würde.

Mit einem derartigen Entgegenkommen rechneten weder L. noch sein Kollege, da sie während der Existenzgründungsphase zunächst erhebliche Probleme hatten, überhaupt einen Kreditgeber zu finden. Auch aus diesem Grund haben sie sich um diesbezüglich offene Fragen erst einmal nicht gekümmert. Nachdem L. aber vor einigen Wochen mit seinem Steuerberater über das Thema „Banken“ sprach, wollte er sich nun doch Klarheit über die ihm nach wie vor nicht ganz verständlichen Hintergründe der damaligen Kreditgewährung verschaffen.

Dazu bat er den für ihn zuständigen Bankmitarbeiter um ein Gespräch, das mittlerweile stattfand. Darin gab der Bankmitarbeiter bereitwillig Auskunft über die interne Bewertung sowohl der beiden Bürgschaften als auch der Grundschuld. Die Bürgschaft von L. wurde vom Kreditinstitut mit einem Sicherungswert von 40.000 Euro angesetzt. Dieser Sicherungswert setzte sich im Einzelnen aus dem Guthaben von rund 20.000 Euro eines von L. bereits vor Jahren abgeschlossenen Investmentsparplanes und dem Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung über ebenfalls etwa 20.000 Euro zusammen.

Die Bürgschaft des Geschäftspartners von L. wurde und wird dagegen nur als „nachrichtlich“ in den Kreditakten der Bank geführt. Dieser Hinweis verdeutlicht, dass eine Bewertung dieser Bürgschaft derzeit nicht möglich ist und diese für die Bank einen lediglich informativen, eben „nachrichtlichen“ Wert besitzt. Offenbar besitzt der Geschäftspartner von L. kein nennenswertes Vermögen, das wie bei L. zu einer konkreten Bewertung der Bürgschaft geführt hätte. Das Grundpfandrecht des Bruders dient der Bank dagegen wiederum als erstklassige und werthaltige Sicherheit, so dass dem Existenzgründungskredit von 100.000 Euro zu bewertende Sicherheiten von insgesamt sogar rund 110.000 Euro gegenüberstehen. Es ist nachvollziehbar, dass der Kollege von L. mit dieser Erklärung nicht vollständig zufrieden war. Immerhin ist er im Rahmen seiner Bürgschaftserklärung gegenüber der Bank mit 100.000 Euro verpflichtet, ohne dass diese die Bürgschaft auch nur mit einem Euro bewertet. Auf diesen Hinweis angesprochen, bedauerte der Bankmitarbeiter den Sachverhalt zwar, die Freigabe einer Bürgschaft lehnte er jedoch ab.

Er begründete die Haltung seines Arbeitgebers mit den „Risiken, die bei Existenzgründungen nun einmal bestehen“. Gerade bei Neugründungen, so führte er weiter aus, muss dem „erhöhten Sicherheitenbedarf Rechnung getragen werden“. Immerhin sagte er beiden Unternehmern zu, nach Ablauf eines weiteren Jahres mit seinem Abteilungsleiter nochmals über die Angelegenheit zu reden.

Zum derzeitigen Zeitpunkt sehe er aber keine Grundlage zur Freigabe einer Bürgschaft. Auch eine Reduzierung der Bürgschaftshöhe sei jetzt noch kein Thema. Selbst der Hinweis von L., dass sein Kollege und er ihre Kreditwürdigkeit bisher doch bewiesen hätten, brachte keine Fortschritte. Dieser eher kurze Zeitraum sei für die Bank, so argumentierte der Kundenberater, „noch nicht aussagefähig genug“. Michael Vetter