Aus der Rechtsprechung | VwGH-Urteil Regelung zum Werkverkehr

Der Verwaltungs­gerichtshof (VwGH) hat für den Werkverkehr mit Fahrzeugen zwischen 3,5 und 7,5 t entschieden, dass eine nichtgewerbliche Güterbeförderung vorliegt (VwGH vom 21.11.2014 Zl. Ra 2014/02/0043-5). Demnach würde die VO (EG) Nr. 561/2006 in dem Bereich nicht gelten und es wäre auch kein Kontrollgerät zu verwenden. Allerdings halten das Sozialministerium und alle Experten das Urteil für verfehlt.

Zudem ist das Urteil entgegen dem allerersten Eindruck in der ­Praxis kaum „verwertbar“:

  • Die betroffenen Fahrzeuge sind meist schon mit Kontrollgerät ausgestattet.
  • Bei Ausbau des Kontrollgeräts sind Pausen, Lenkzeiten dennoch aufzuzeichnen (etwa mit Fahrtenbuch).
  • Außerhalb Österreichs ist das Kontrollgerät jedenfalls zu verwenden.
  • Die EU-VO gilt direkt, kann also in ihrem Geltungsbereich nicht wirksam mit Gesetz beschränkt werden. Ohne Anwendung der VO droht strengeres nationales Arbeitszeitrecht.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) verfolgt in Absprache mit dem Bundes­ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) ­folgende Linie:

  • Im betreffenden VwGH-Fall wäre ohnehin die Ausnahme für Handwerker wirksam geworden, zu der sich alle Institutionen wie bisher voll bekennen.
  • Das VwGH-Urteil, insbesondere die Ausnahme auch jenes Werkverkehrs, der nicht unter das Handwerkerprivileg fällt, wird für verfehlt gehalten.
  • Das BMVIT plant in Absprache mit der Arbeitsinspektion einen Erlass dazu, aber keine Gesetzesänderung.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die WKÖ diese Vorgehensweise:

  • Information über das VwGH-Urteil nur bei konkreter Anfrage.
  • Unterstützung von Mitgliedern, etwa solchen, denen eine ­Strafe droht.
  • Abwarten des Erlasses.