Steuertipp Risiko beim Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen

Schließt ein Handwerksbetrieb mit einem Subunternehmer einen Vertrag ab, kann die in den Rechnungen des Subunternehmers ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder erstattet werden. Doch die Finanzämter schauen bei Betriebs- und Umsatzsteuerprüfungen ganz genau hin, wer die Leistung abrechnet, und wer die Leistung tatsächlich erbracht hat. Bei Unregelmäßigkeiten kippt der Steuerabzug.

Risiko beim Vorsteuerabzug aus Subunternehmerrechnungen

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln stieß das Finanzamt auf Rechnungen der Subunternehmerin X. Nach diversen Überprüfungen und Zeugenaussagen stand fest, dass die Subunternehmerin X offensichtlich weder an Vertragsabschlüssen noch an der Ausführung der Verträge beteiligt war. Aus diesem Grund dürfte der Auftraggeber die Vorsteuer aus den Rechnungen der Subunternehmerin X nicht abziehen. Die Kölner Finanzrichter führten aus, dass der Schuldner der Umsatzsteuer grundsätzlich nur derjenige sein kann, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, das heißt, derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (FG Köln, Urteil v. 12. März 2008, Az. 11 K 5870/04).


Tipp: Haben Sie Bedenken, ob der Rechnungsaussteller tatsächlich die vertraglichen Leistungen erbracht hat, wenden Sie § 13b UStG an – selbst wenn keine klassische Bauleistung vorliegt. Denn führen Sie die Umsatzsteuer für den Subunternehmer ab, steht Ihnen ohne wenn und aber der Vorsteuerabzug in gleicher Höhe zu.