Wer haftet bei Diebstahl? (Teil II) Schlüssel aus dem Spind geklaut

Eine Mitarbeiterin nutzt den vom Betrieb zur Verfügung gestellten Spind. Sie legt bei Arbeitsbeginn Wertsachen in den Schrank, schließt ihn ab und nimmt den Schlüssel mit. Nach Arbeitsschluss stellt sie fest, dass der Schrank aufgebrochen wurde. Es fehlen u.a. Hausschlüssel (eigene und die der Eltern), mit denen der Täter in die Wohnung der Eltern gelangt und Wertsachen stiehlt. Wer haftet in diesem Fall?

Schlüssel aus dem Spind geklaut

EEIn diesem zweiten Teil (Teil Isiehe ’RWTextilservice‘, 8/2006, S. 22) befasst sich die Versteegen Assekuranz – Versicherungsmakler AG im Auftrag von Steffen Rimbach, Geschäftsführer der Textilreininger-Innung Berlin-Brandenburg, mit dem Fall im Hinblick auf die Sachversicherung.

Wie ist der Versicherungsschutz in der Geschäftsversicherung geregelt? Üblicherweise sind im Rahmen der Geschäftsversicherung Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen mitversichert, die sich in den Versicherungsräumlichkeiten befinden, mit Ausnahme von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, Urkunden und Kraftfahrzeugen. Wenn die Gefahr „Einbruchdiebstahl“ mitversichert ist, zählt das Aufbrechen des Garderobenschrankes zu den versicherten Tatbeständen nach dem Katalog der „Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87)“ § 1.2.b) „Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb ... in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht...“.

Ersatz wird geleistet für die entwendeten Gegenstände mit Ausnahme der oben genannten Sachen. Dies können z.B. Bekleidung, Handtasche, Geldbörse – nicht aber deren Inhalt –, oder Schlüssel sein. Ersetzt wird der reine Sachwert, dies ist für Schlüssel der Preis für die Anfertigung eines neuen Schlüssels, nicht aber das Auswechseln eines Schlosses. Schlossänderungskosten werden – unter der Voraussetzung, dass solche versichert sind – nur für die Versicherungsräumlichkeiten erstattet.

Wird also beispielsweise ein Schlüssel zu den Betriebsräumlichkeiten anlässlich des Aufbruches des Garderobenschrankes entwendet, so übernimmt der Versicherer auch die Kosten für das Auswechseln des Schlosses der entsprechenden Tür bis zu der für die Position „Schlossänderungskosten“ vereinbarten Versicherungssumme. Nicht versichert sind auch die Kosten für Kfz-Schlüssel, da Kraftfahrzeuge und damit auch das Zubehör ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.

Wie ist der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung geregelt? Im Rahmen einer Hausratversicherung gilt das Einbruchdiebstahlrisiko ebenfalls versichert, wozu auch der Aufbruch eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes zählt. Hier gilt als Versicherungsort die Wohnung des Versicherungsnehmers, allerdings ist in aller Regel der Versicherungsschutz für einen vorübergehenden Zeitraum und einen gewissen Prozentsatz der Gesamtversicherungssumme als Höchstentschädigung um eine „Außenversicherung“ erweitert, die sich z.B. auf ein Hotel oder aber auch die Arbeitsstätte bezieht. Im Gegensatz zur Regelung der Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen in der Geschäftsversicherung gilt in der Hausratversicherung kein Ausschluss von Bargeld, Urkunden und Schmucksachen, sondern esgreift allenfalls die für diese Gegenstände vereinbarte Entschädigungsgrenze.

Welcher Versicherer leistet, wenn eine Geschäfts- und eine Hausratversicherung bestehen? Vorleistungspflichtig ist der Hausratversicherer. Deckt die Entschädigungspflicht des Hausratversicherers nicht den gesamten Schaden ab, so wird im Rahmen der Geschäftsversicherung eine Ersatzpflicht geprüft.

Schadenbeispiel:Ein in einem Raum eines Gebäudes (z.B. Sozialraum) befindlicher verschlossener Garderobenschrank wird aufgebrochen. Hierin wurden entwendet: ein Mantel, eine Handtasche, eine Geldbörse, 100 Euro Bargeld, eine Armbanduhr im Wert von 300 Euro, Schlüssel der eigenen Wohnung, einer fremden Wohnung (z.B. der Eltern), der Betriebseingangstür sowie des Kraftfahrzeuges.

Möglichkeit 1:Voraussetzung ist, dass sowohl eine Geschäftsversicherung für den Betriebsinhaber als auch Hausratversicherungen der betroffenen Parteien bestehen die sämtlich das Einbruchdiebstahlrisiko beinhalten. Schadenregulierung: Im Rahmen der eigenen Hausratversicherung werden erstattet: der Mantel, die Handtasche, die Geldbörse, das Bargeld, die Armbanduhr, der Schlüssel der eigenen Wohnung sowie ggf. Schlossänderungskosten der eigenen Wohnung. Im Rahmen der fremden Hausratversicherung (z.B. Eltern) werden der Fremdschlüssel sowie ggf. Schlossänderungskosten der versicherten Wohnung ersetzt. Im Rahmen der Geschäftsversicherung werden der Schlüssel der Betriebseingangstür und ggf. Schlossänderungskosten ersetzt.

Der Kfz-Schlüssel gehört weder zum Hausrat noch zu den betrieblich versicherten Gegenständen – siehe den genannten entsprechenden Ausschluss. Die Kosten dieses Schlüssels sind dem Kfz-Kasko-Versicherer zu melden, sofern eine solche Versicherung besteht.

Möglichkeit 2: Hier besteht zwar eine Geschäftsversicherung einschließlich des Einbruchdiebstahlrisikos, jedoch bestehen keine Hausratversicherungen. Schadenregulierung: Im Rahmen der Geschäftsversicherung werden ersetzt: der Mantel, die Handtasche, die Geldbörse, die Kosten für die Erneuerung des eigenen und fremden Schlüssels sowie die Kosten des Betriebsschlüssels sowie ggf. die Erneuerung des Betriebsschlosses. Das Bargeld, die Armbanduhr, Schlossänderungskosten für die eigene und die fremde Wohnung sowie die Kfz-Schlüssel werden nicht erstattet (zu den Kfz-Schlüsseln siehe das bereits genannte). F