Einigung der Sozialpartner Schwarzarbeit bekämpfen

Schwarzarbeit bekämpfen

Die Sozialpartner haben sich auf ein gemeinsames Modell zur Anmeldung neu geeinigt. Die Arbeitnehmer sind nun von ihren Dienstgebern vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, gleichzeitig wird eine zusätzliche unbürokratische Kurzanmeldung (telefonische Hotline rund um die Uhr) neu geschaffen. Diese Maßnahmen gewährleisten zukünftig eine effiziente Schwarzarbeitsbekämpfung und verhindern Sozialbetrug.

KBisherige Rechtslage:Derzeit sind die Dienstgeber verpflichtet unverzüglich ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Die jeweiligen Satzungen der Gebietskrankenkassen definieren die unverzügliche Anmeldung so, dass innerhalb von sieben Tagen zu melden ist. Erfolgt keine Anmeldung binnen sieben Tagen, so wird dieses Vergehen mit einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörden und einem Beitragszuschlag durch die Gebietskrankenkassen geahndet. Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen, nur in Ausnahmefällen ist es möglich schriftlich per Fax seine Dienstnehmer der Sozialversicherung zu melden.

KWarum Anmeldung vor Arbeitsbeginn? Die Unternehmer sind grundsätzlich gute Beitragszahler und zahlen in der Regel die von den Gebietskrankenkassen geforderten Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie sonstige Beiträge und Umlagen (siehe dazu die Grafik in der Anlage). Bei laufenden Kontrollen in den Betrieben hat jedoch das derzeitige Anmeldesystem von bis zu sieben Tagen nach Arbeitsantritt die Beweissicherung erschwert. In vielen Fällen ist immer wieder behauptet worden, dass der Arbeitsantritt des kontrollierten Arbeitnehmers erst vor kurzem erfolgt ist und die Anmeldung zur Sozialversicherung in Kürze erfolgen wird. Ein entsprechender Nachweis, dass in manchen Fällen eine Beschäftigung aber schon viel länger vorliegt, ist sehr aufwändig und gelingt nur in wenigen Einzelfällen. Daher ist es für eine lückenlose Beweissicherung der Kontrolle notwendig, die Anmeldung vor Arbeitsbeginn einzuführen. Damit wird eine effiziente und effektive Schwarzarbeitsbekämpfung gewährleistet. Von der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) sind 2006 7.490 Personen ohne Sozialversicherunganmeldung bei Kontrollen angetroffen worden Aufgabe der KIAB ist, durch Kontrollen faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu gewährleisten und somit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern. Die präventive Arbeit der KIAB soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit und Sozialbetrug weitgehend verhindern. KPilotprojekt im Burgenland:Im Burgenland wurde bereits am 1. Jänner 2006 als Testgebiet die Anmeldung vor Arbeitsbeginn eingeführt. Im Testbetrieb im Burgenland sind knapp 80 Prozent der Anmeldungen rechtzeitig erfolgt. 951 Betriebe sind kontrolliert worden und davon kam es zu 71 Anzeigen (davon wurden wiederum 18 Dienstverhältnisse rechtskräftig festgestellt, 25 Bescheide wurden beeinsprucht und 28 Anzeigen bedürfen weiterer Erhebungen).

KAnmeldung in zwei Schritten oder gleich zur Gänze:Die Dienstgeber sollen zukünftig auch die Möglichkeit haben, die Anmeldung in zwei Schritten vorzunehmen, in dem vor Arbeitsantritt eine Kurzanmeldung und binnen sieben Tagen nach Arbeitsantritt die noch fehlenden Angaben dem zuständigen Krankenversicherungsträger bekanntgegeben werden können. Kurzanmeldung ist für jene Fälle vorgesehen, in dem kurzfristig die infrastrukturellen Voraussetzungen für eine Vollanmeldung nicht gegeben sind: Ein Gastronomiebetrieb benötigt z.B. kurzfristig am Wochenende zusätzliche Arbeitnehmer und der Steuerberater, der normalerweise die Anmeldung durchführt, ist für die Anmeldung nicht verfügbar; in diesem Fall kann der Unternehmer selbst telefonisch oder per Fax die Kurzanmeldung abgeben. Dafür wird bei der Sozialversicherung ein Callcenter eingerichtet, das rund um die Uhr (24 Stunden am Tag, sieben Mal in der Woche) erreichbar ist. Im Regelfall soll der Großteil der Anmeldungen aber wie bisher in einem Schritt (elektronisch) erfolgen.

KTelefonische Anmeldung zukünftig möglich:Die Meldungen sollen so wie bisher auch weiterhin grundsätzlich elektronisch erfolgen. Eine telefonische Anmeldung oder auch eine Anmeldung per Fax ist zukünftig rund um die Uhr möglich.

KFallweise Beschäftigte:Bei fallweisen Beschäftigten (Beschäftigte an einzelnen Tagen im Monat) bleibt grundsätzlich die Frist für die Anmeldung rückwirkend für das vergangene Kalendermonat bestehen. Eine Kurzanmeldung muss aber zukünftig vor Arbeitsantritt erfolgen.

KReform des Strafkataloges, um Schwarzarbeit effizient zu bekämpfen:Ist es zum ersten Mal zu einem Verstoß gekommen und ist gleichzeitig die Schuld gering, wird der Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen halbiert (von 730 auf 365 Euro), dafür wird gleichzeitig der Strafrahmen im Wiederholungsfall erhöht (von derzeit 3.630 auf 5.000 Euro).

Der Beitragszuschlag der Sozialversicherung wird so wie bisher grundsätzlich erst ab dem achten Tag fällig. Eine Meldung zur Vermeidung des Beitragszuschlages kann also bis zu sieben Tagen nach Arbeitsantritt nachgeholt werden. Aber: Im Falle der Betretung durch die KIAB bei einer Kontrolle im Betrieb, in dem nicht angemeldete Arbeitnehmer aufgefunden werden, muss aber künftig grundsätzlich ein Beitragszuschlag geleistet werden (pro Prüfeinsatz 800 Euro und zusätzlich für jeden nicht angemeldeten Dienstnehmer 500 Euro); nur in jenen Fällen, in denen das Verwaltungsstrafverfahren wegen geringer Schuld eingestellt wird, kann die Gebietskrankenkasse auch von der Verhängung eines Beitragszuschlages absehen.

Quelle:WKO/OGB