Pensionsrecht Schwerarbeiterverordnung

Schwerarbeiterverordnung

Im Rahmen der Harmonisierung des Pensionsrechtes wurde als besondere Art der Alterspension die Schwerarbeitspension eingeführt. Ziel ist es, Menschen, die lange Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben sowie längere Zeit schwer gearbeitet haben, einen früheren Pensionsantritt mit geringeren Abschlägen bei der Pension zu ermöglichen. Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Möglichkeit ist, dass die durchgeführte Tätigkeit als Schwerarbeit qualifiziert wird. Einzelne Berufsbilder wurden auf wissenschaftlicher Basis hinsichtlich der Kriterien des Vorliegens der Qualifikation der Schwerarbeit überprüft. Eine der Kriterien ist das Vorliegen schwerer körperlicher Arbeit, diese wird bei Männern ab 2.000 Arbeitskalorien pro Tag und bei Frauen ab 1.400 Arbeitskalorien pro Tag, angenommen.

Aufgrund dieser Untersuchungen wurde eine Liste von Tätigkeiten, welche die Kriterien der Schwerarbeit erfüllen, zusammengestellt. In einem Entwurf zur Liste der Schwerarbeitsberufe waren u.a. auch die Textilreiniger aufgenommen.

Nach langwierigen Verhandlungen unter Einholung zusätzlicher Gutachten ist es der Bundesinnung gelungen, klarzustellen, dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Textilreiniger, Wäscher und Färber nicht unter die Schwerarbeiterregelung zu subsumieren sind. In der nunmehr endgültig vorliegenden Liste der Branchen, welche grundsätzlich unter die Schwerarbeit fallen, sind die Textilreiniger, Wäscher und Färber daher nicht mehr aufgenommen. Bundesinnungsmeister Imp freut sich über dieses Ergebnis, welches nach langwierigen und schwierigen Gesprächen erreicht werden konnte.