Weiterbildung So wird das Meister-BAföG steuerlich behandelt

Textilreiniger, die einen Meisterkurs absolvieren, können sich ab dem 1. August 2016 über höhere Zuschüsse und Darlehen beim so genannten Meister-BAföG freuen. Doch wie ist das Meister-BAföG eigentlich in der Einkommensteuererklärung zu behandeln?

Die erhaltenen Zahlungen aus dem Meister-BAföG müssen in der Einkommensteuererklärung an keiner Stelle eingetragen werden. Die Zahlungen sind nämlich nach § 3 Nr. 11 EStG in voller Höhe von der Einkommensteuer befreit und unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32d EStG.

Interessant wird es steuerlich für Meister allerdings, wenn das BAföG-Darlehen nach absolvierter Meisterprüfung zurückgezahlt werden muss. Bei verzinslichen Darlehen ist bei der Rückzahlung zwischen dem Zins- und Tilgungsanteil zu unterscheiden. Den Zinsanteil dürfen Sie steuerlich als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Machen Sie sich direkt nach der Meisterprüfung mit einem Handwerksbetrieb selbständig, ist der Zinsanteil als Betriebsausgabe vom Gewinn abzuziehen.

Der Tilgungsanteil ist steuerlich nicht absetzbar. Haben Sie also ein unverzinsliches Darlehen erhalten, können Sie dafür keine steuersparenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen.

Übernahme der Kosten für Meisterkurs durch Arbeitgeber 

Anstatt des BAföG können Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass er die Kosten für den Meisterkurs finanziell übernimmt. Die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist unter bestimmten Umständen steuerfrei. Da die Rechnung für den Meisterkurs auf Ihren Namen läuft, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit, dass die Übernahme dieser Fortbildungskosten vor Abschluss des Vertrags zum Meisterkurs vom Arbeitgeber schriftlich zugesagt wird.

Praxistipp: Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Kosten für den Meisterkurs, wird er Sie jedoch in einer gesonderten Vereinbarung dazu verpflichten, dass Sie mindestens drei bis fünf Jahre weiter in seinem Betrieb arbeiten oder bei vorzeitiger Kündigung die übernommenen Kosten anteilig zurückzahlen müssen. Käme es zu einer anteiligen Zurückzahlung, dürften Sie diese als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich geltend machen.