Finanzamt Steuererklärung 2017: Zeitfenster, Pflichten und Tipps

In einigen Wochen ist es schon wieder soweit. Dann erwartet das Finanzamt von Unternehmern die Abgabe der Steuererklärungen 2017. Doch nicht jeder muss pünktlich zum 31. Mai 2018 seine Erklärung 2017 übermitteln.

Wichtig zu wissen: Von Steuerzahlern mit Gewinneinkünften – und dazu gehören selbstständige Textilreiniger oder Wäscher – erwartet das Finanzamt die Übermittlung der Steuererklärungen in elektronischer Form. Papiererklärungen sind verboten.

Ohne steuerliche Beratung: Stichtag 31. Mai 2018 

Sind Sie steuerlich nicht beraten, erwartet das Finanzamt die Übermittlung der Steuererklärungen 2017 bis spätestens 31. Mai 2018. Doch in einigen Bundesländern gewährt die Finanzverwaltung eine automatische Fristverlängerung bis 31. Juli 2018, wenn die Erklärungen elektronisch ans Finanzamt ermittelt werden.

Praxistipp: Fehlen Ihnen noch Steuerunterlagen, sollten Sie das dem Finanzamt schriftlich mitteilen und um eine Fristverlängerung bitten. Eine Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2017 bis Ende September dürfte bei guten Gründen kein Problem sein.

Mit steuerlicher Beratung: Trotzdem bis 31. Mai 2018 aktiv werden? 

Erstellt ein Steuerberater Ihre Steuererklärungen 2017, haben Sie mit der Abgabe normalerweise Zeit bis zum 31. Dezember 2018. Trotzdem kann es notwendig sein, dass Sie zumindest die Umsatzsteuererklärung 2017 bereits bis zum 31. Mai 2018 ans Finanzamt schicken. Das ist immer dann notwendig, wenn 2017 private Gegenstände (z.B. der private Pkw) zu mindestens 10 Prozent unternehmerisch genutzt wurden und in der Umsatzsteuererklärung 2017 erstmals ein Vorsteuerabzug dafür geltend gemacht wird. Die Zuordnung dieses Privatgegenstandes zum umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen muss bis spätestens 31. Mai 2018 erfolgen – eben durch Einreichung der Umsatzsteuererklärung oder durch ein Schreiben an das Finanzamt.