Betriebsvermögen Steuern sparen mit Einlage von Laptop & Co.

Nutzen Sie ihren privaten Laptop oder andere private Gegenstände ausschließlich für den Betrieb im Büro? Dann sollten Sie diesen Gegenstand in das Betriebsvermögen einlegen und Gewinn mindernd abschreiben. Es gibt jedoch ein paar Steuerspielregeln bei der Einlage zu beachten.

Steuern sparen mit Einlage von Laptop & Co.

Die Einlage privater Gegenstände erfolgt mit dem Teilwert. Das ist der Wert, den ein fremder Dritter beim Kauf des gesamten Betriebs bereit wäre, für den Gegenstand zu bezahlen.


Beispiel 1: Sie bekommen zum Geburtstag einen Laptop geschenkt, den Sie von diesem Zeitpunkt an nur für den Betrieb nutzen. Im Internet erfahren Sie, dass dieser Laptop 699 Euro gekostet hat. Da die Einlage sofort nach Erhalt des Laptops stattfindet, beträgt der Teilwert 699 Euro und Sie dürfen drei Jahre lang eine Abschreibung von jeweils 233 Euro vom Gewinn abziehen.


Wie viel ist der Laptop noch wert?


Beispiel 2: Haben Sie den Laptop schon ein Jahr lang und nutzen ihn erst im zweiten Jahr ausschließlich für den Betrieb, müssen Sie im Internet recherchieren, wie viel ein solcher gebrauchter Laptop noch wert ist. Dieser Wert ist der Einlagewert, der abgeschrieben werden darf.


Praxistipp: Eine Besonderheit gibt es, wenn die Einlage innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung passiert und der Gegenstand der Einlage bereits bei einer anderen Einkunftsart abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind nur die um die Abschreibung geminderten Anschaffungskosten als Einlagewert zu verwenden (BMF, Schreiben v. 27.10.2010, Az. IV C 3 – S 2190/09/10007).