Steuertipp | Schätzungsbescheide Steuerschätzungen anfechten

Steuerschätzungen anfechten

So manchem selbstständigen Handwerker wächst vieles über den Kopf. Da bleibt das Thema Steuererklärung schon einmal auf der Strecke. Das kann fatale Folgen haben: Wird die Steuererklärung trotz Mahnungen des Finanzamtes nicht eingereicht, schätzt das Finanzamt das zu versteuernde Einkommen. Dagegen kann sich ein Selbstständiger mit einem Einspruch und der Abgabe der ausstehenden Steuererklärung wehren. Doch was passiert, wenn der Steuerbescheid endgültig wird und die Einspruchsfrist verstrichen ist?

Den letzten Ausweg bildet in diesem Falle nur noch ein Antrag auf die Feststellung der Nichtigkeit des Schätzungsbescheides. Nichtig ist ein solcher Schätzungsbescheid immer dann, wenn damit eine überzogene Strafschätzung verfolgt wird und offensichtliche Umstände, die zu einer geringeren Steuer führen würden, vom Finanzamt einfach ignoriert werden (Urteil des Finanzgerichts Sachsen, Az.: 8 K 43/10).

Tipp: Schätzt das Finanzamt die Steuerlast und der Schätzungsbescheid ergeht nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sollten betroffene Handwerksbetriebe folgendermaßen vorgehen:

KEinspruch einlegen im Rahmen der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist und zeitnah die ausstehende Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

KWurde die Einspruchsfrist versäumt und der Schätzungsbescheid ist von der Höhe der Steuernachzahlung absolut überzogen: Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheids wegen Nichtigkeit stellen.