Steuertipp Steuersparmöglichkeit bei Einnahmen-Überschussrechnung

Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt beim Betriebsausgabenabzug der Grundsatz, dass nur im Jahr 2019 abgeflossene Ausgaben den Gewinn 2019 mindern dürfen. Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen zehn Tage nach Beendigung des Kalenderjahres 2019 abgeflossen sind, gehören noch zu den Betriebsausgaben 2019. Ein aktuelles Urteil erweitert diese Ausnahmeregelung.

Einnahmen-Überschussrechnung
Bei der Einnahmen-Überschussrechnung gilt beim Betriebsausgabenabzug der Grundsatz, dass nur im Jahr 2019 abgeflossene Ausgaben den Gewinn 2019 mindern dürfen. Ein neues Urteil erweitert nun Ausnahmeregelungen. - © AA+W – stock.adobe.com

Handelt es sich bei der letzten Umsatzsteuervoranmeldung in 2019 um die Voranmeldung für Dezember und wurde diese bis zum 10. Januar ans Finanzamt übermittelt und die Zahlung bis zu diesem Tag überwiesen, liegen noch Betriebsausgaben 2019 vor (§ 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Ausnahmeregelung gilt auch bei Dauerverlängerung 

Eine völlig neue und für selbständige Handwerker positive Sichtweise kommt zu dieser Thematik aktuell vom Finanzgericht Düsseldorf. Danach soll die Ausnahmeregelung zum Betriebsausgabenabzug selbst dann greifen, wenn eine Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV bestand und die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 erst bis zum 10. Februar 2020 ans Finanzamt übermittelt wurde. Macht nichts. Auch in diesem Fall kann die Umsatzsteuerzahlung noch als Betriebsausgabe 2019 abgezogen werden (FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2019, Az. 3 K 2040/18 E; Revision beim BFH, Az. VIII R 1/20).

Diese für Einnahmen-Überschussrechner positive Auffassung begründen die Richter mit dem Gesetzeswortlauf in § 11 EStG. Die Zuordnung der Zahlung zum Kalenderjahr 2019 scheitert nicht daran, dass ihre Fälligkeit infolge der Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2020 eintrat. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 11 EStG ist der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.

Steuertipp: Um die Chancen auf einen höheren Betriebsausgabenabzug zu wahren, sollten Unternehmer gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 Einspruch einlegen und den Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlung am 10. Februar 2020 beantragen. Lehnt das Finanzamt ab, sollte ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Klärung der Streitfrage im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof gestellt werden.