Kunden-UID ab 10.000 Euro erforderlich Steuervorabzug nur mit Nummer

Steuervorabzug nur mit Nummer

ESchon bisher musste bei bestimmten Lieferungen und sonstigen Leistungen (z.B. „Reverse-Charge-System“ bei Bauleistungen oder für Leistungen ausländischer Unternehmer und innergemeinschaftlichen Lieferungen) die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Leistungsempfängers (Kunden)auf der Rechnung stehen. Ab 1. Juli 2006 ist nunmehr generell bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigt, als zusätzliches Rechnungsmerkmal die UID des Leistungsempfängers anzuführen. Das gilt, wenn der leistende Unternehmer Inländer ist. Ein leistender Unternehmer ist Inländer, wenn er im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat; auf die Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.

Was hat die Nichtangabe der UID des Kunden zur Folge? Der Kunde ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale (d.h. auch seine eigene UID) aufweist.

Eine Rechnungsberichtigung (z.B. fehlende UID) kann nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Achtung: Eine eigenmächtige Berichtigung durch den Kunden selbst ist steuerlich ungültig.

Kann der leistende Unternehmer auf der Rechnung die UID des Kunden nicht anführen, weil dieser über keine gültige UID verfügt (z.B. erteilt das Finanzamt Unternehmern, die ausschließlich unecht befreite Umsätze ausführen nicht automatisch eine UID) oder diese nicht angibt, hat das für den leistenden Unternehmer keine Konsequenzen.

In den genannten Fällen genügt der Hinweis „keine UID angegeben“. Verfügt der Kunde nur über eine ausländische UID, so ist diese anzugeben. F