Steuertipp Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021: Neue Angaben notwendig

Füllen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2021 aus, müssen Sie zwei neue Eingabefelder beachten. Das Finanzamt interessiert sich dafür, ob Sie die angemeldete Umsatzsteuer berichtigt haben, weil das von Ihnen in Rechnung gestellte Entgelt als uneinbringlich einzustufen ist.

Umsatzsteuer-Voranmeldung
Füllen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2021 aus, müssen Sie zwei neue Eingabefelder beachten - © XtravaganT – stock.adobe.com

Diese Zeilen im Formular Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind neu 

Die neuen Zeilen im Steuerformular Umsatzsteuer-Voranmeldung sind ab dem Voranmeldungszeitraum Januar 2021 zu berücksichtigen. Die Angaben sind in folgenden Zeilen zu machen:

  • In Zeile 73 müssen Sie die Berichtigung (hier Minderung) der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer angeben, wenn das Entgelt uneinbringlich ist.
  • Zeile 74 ist für die Fälle vorgesehen, in denen Sie die Ihnen in Rechnung gestellten Entgelte nicht bezahlen können oder werden.

Entsprechende Eintragungen sind auch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2021 vorzunehmen.

Steuertipp: In Zeiten von Corona dürften sehr häufig Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigungen vorgenommen werden. Durch die neuen Eintragungen ist das Finanzamt über solche Berichtigungen nach § 17 UStG im Bild und kann stichprobenartig und vor allem frühzeitig vor einer Insolvenzwelle im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfungen checken, ob eine Uneinbringlichkeit tatsächlich gegeben ist oder nicht. Wann ein Entgelt als uneinbringlich gilt, kann Abschnitt 17.1 Absatz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entnommen werden.