Bewirtungskosten Vorsicht bei Erstattung von dritter Seite

Bewirten Sie als selbstständiger Unternehmer regelmäßig Kunden und Geschäftspartner, dürfen diese Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden. Doch es droht eine Stolperfalle beim Betriebsausgabenabzug, wie ein Urteil des Finanzgerichts Hessen verdeutlicht.

Firmenfeiern für Führungskräfte
Bewirten Sie als selbstständiger Handwerker regelmäßig Kunden und Geschäftspartner, dürfen diese Bewirtungskosten nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das gilt nach einem Urteil selbst dann, wenn ein Dritter Ihnen diese Bewirtungskosten erstattet hat. Doch es droht eine weitere Stolperfalle beim Betriebsausgabenabzug, wie ein Urteil des Finanzgerichts Hessen verdeutlicht. - © eggeeggjiew – stock.adobe.com

Bewirtungskosten bei Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar. Der Vorsteuerabzug wird zu 100 Prozent gewährt. Weitere wichtige Voraussetzung für den 70-prozentingen Betriebsausgabenabzug ist, dass die Bewirtungskosten getrennt von den übrigen Betriebsausgaben verbucht bzw. aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

In einem Urteilsfall fand ein Prüfer des Finanzamts auf verschiedenen Konten Bewirtungsaufwendungen. Diese waren zu 100 Prozent als Betriebsausgaben erfasst. Begründung: Die Bewirtungskosten wurden in voller Höhe von einem Hersteller erstattet, für dessen Produkte bei der Bewirtung Werbung gemacht wurde. Keine Aufwendungen, keine Kürzung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 Prozent, so die Sichtweise des Unternehmens.

Steuertipp: Die Richter des Finanzgerichts Hessen sahen das jedoch nicht so. Die Bewirtungsaufwendungen und die Einnahmen aus der Erstattung sind getrennt voneinander zu beurteilen (FG Hessen, Urteil v. 21.8.2019, Az. 4 K 2370/17). Eine Saldierung ist nicht zulässig. Doch in dem Urteilsfall kippte der Betriebsausgabenabzug komplett, weil die Bewirtungskosten nicht getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst wurden.